# Zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eines Eigentümers eines Waldgrundstücks

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- Veröffentlicht: 2021-02-24T11:33:17+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 18 O 11896/20 vom 24.02.2021(
nrkr)

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 24.02.2021 die Klage einer
Waldbesucherin gegen den Eigentümer eines Waldgrundstücks abgewiesen (Az. 18 O 11896/
20).

Die Klägerin nahm den Eigentümer eines Waldgrundstücks im Münchner Umland wegen 
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro in Anspruch. Die Klägerin verfing sich beim
Pilzesuchen in einem im Wald zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht
und kam zu Fall. Bei diesem Drahtgeflecht handelte es sich (mutmaßlich) um Überreste
eines ehemaligen Wildverbisszauns. Hierbei zog die Klägerin sich eine komplizierte
Fraktur des Sprunggelenks zu, unter deren Folgen sie noch heute leidet.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm
obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.

Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst
zu verhindern.

Eine solche Gefahr für Dritte, ging von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile
mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht
auch aus.

Jedoch seien Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Anwendungsbereich
des § 14 Abs. 1 BWaldG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG aufgrund der durch den Gesetzgeber
erfolgten Risikozuweisung einzuschränken. Dies führe dazu, dass die Haftung des 
Beklagten ausgeschlossen sei.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BWaldG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BayWaldG verbriefe
insofern das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne der Zustimmung
des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks–
zu betreten, so der Richter.

Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen
bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete
oder einschränke. Er würde also insoweit – ohne dass dies auf seinem eigenen Willen
beruhe oder er selbst hieraus einen Nutzen ziehe – aufgrund dieses gesetzlich verbrieften
Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und
einstandspflichtig.

Daher sehe § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes
zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr jedenfalls dann erfolgt, wenn sich eine waldtypische
Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu 
Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.

Doch auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheide eine Haftung
im Ergebnis laut Gericht aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art 
und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheide, mit denen ein Nutzer
des Waldes typischerweise rechnen muss. Deshalb konnten im Ergebnis die genaue Herkunft
und der ursprüngliche Verwendungszweck des Drahtgeflechts, über das die Klägerin
nach eigenen Ausführungen stürzte, offenbleiben:

Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko
unterscheide sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen–
Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallene Äste, Erdlöcher – mit denen im Wald 
abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls
nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige
und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-verletzung-von-verkehrssicherungspflichten-eines-eigentuemers-eines-waldgrundstuecks-46255?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-verletzung-von-verkehrssicherungspflichten-eines-eigentuemers-eines-waldgrundstuecks)
