# Zur verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften bei Unfällen an Bord

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zur-verschuldensunabhaengigen-haftung-von-fluggesellschaften-bei-unfaellen-an-bord/
- Veröffentlicht: 2023-07-05T11:42:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil C-510/21 vom 06.07.2023

**Unfälle an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene
verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auf eine unzureichende
medizinische Erstversorgung an Bord.**

Während eines von Austrian Airlines durchgeführten Fluges fiel eine Kanne mit heißem
Kaffee von einem Servierwagen und verbrühte einen Reisenden. Er erhielt an Bord 
des Flugzeugs medizinische Erstversorgung. Der Reisende erhob bei den österreichischen
Gerichten Klage gegen Austrian Airlines auf Schadenersatz und auf Feststellung der
Haftung für alle künftigen Schäden infolge der Verschlimmerung der Verbrühungen 
durch die unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord.

Austrian Airlines macht geltend, die Klage sei abzuweisen, da sie nach Ablauf der
Frist von zwei Jahren erhoben worden sei, die nach dem Übereinkommen von Montreal
^(1) für Schadenersatzklagen betreffend einen Unfall an Bord gelte. Der Reisende
vertritt dagegen die Auffassung, das Übereinkommen von Montreal sei nicht anwendbar,
da die medizinische Erstversorgung an Bord nicht unter den Begriff „Unfall“ im Sinne
dieses Übereinkommens falle. Ihm zufolge ist die im österreichischen Recht vorgesehene
Frist von drei Jahren anwendbar und die Klage daher nicht verspätet.

Zwecks Klarstellung, für welche Schäden Austrian Airlines haftbar gemacht werden
kann, hat der österreichische Oberste Gerichtshof somit den Gerichtshof gefragt,
ob die unzureichende medizinische Erstversorgung eines Reisenden an Bord eines Flugzeugs,
die zu einer Verschlimmerung der durch einen „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens
von Montreal verursachten Körperverletzung geführt hat, als Teil dieses Unfalls 
anzusehen ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt fest, dass ein Schadenseintritt nicht immer
auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden kann, wenn dieser Schaden sich 
als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die einander gegenseitig bedingen.
Somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur 
als ein einheitlicher „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen.

Im vorliegenden Fall besteht in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität
zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch
verletzten Reisenden unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen
und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden
medizinischen Erstversorgung.

Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Montreal,
das eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften vorsieht,
um den Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen und zugleich auf einen gerechten
Ausgleich mit den Interessen der Fluggesellschaften zu achten. Der Umstand, dass
die Fluggesellschaft gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hat, vermag diese Feststellungen
nicht in Frage zu stellen: Für die Einstufung als „Unfall“ genügt es, dass sich 
das Geschehen, durch das die Körperverletzung eines Reisenden verursacht wurde, 
an Bord ereignet hat.

## Fußnote

^(1)Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 
9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss
2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde (ABl. 2001,
L 194, S. 38).

_Quelle: EuGH_
