# Zur Wirksamkeit der Einwilligung eines Telekommunikationskunden in die Aufbewahrung seiner Ausweiskopie

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zur-wirksamkeit-der-einwilligung-eines-telekommunikationskunden-in-die-aufbewahrung-seiner-ausweiskopie/
- Veröffentlicht: 2020-11-11T10:54:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil C-61/19 vom 11.11.2020

**Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass
der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt
hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt
hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde.**

_Gleiches gilt, wenn der Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag auch bei 
Verweigerung dieser Datenverarbeitung abzuschließen, irregeführt wird oder wenn 
die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, beeinträchtigt
wird, indem ein zusätzliches Formular verlangt wird, in dem diese Weigerung zum 
Ausdruck kommt._

Die Orange România SA bietet Mobiltelekommunikationsdienste auf dem rumänischen 
Markt an. Am 28. März 2018 verhängte die Autoritatea Naţională de Supraveghere a
Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP) (Nationale Behörde zur Überwachung
der Verarbeitung personenbezogener Daten) gegen Orange România eine Geldbuße, weil
sie Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung
aufbewahrt hatte.

Nach den Angaben dieser Behörde hatte Orange România im Zeitraum vom 1. März 2018
bis zum 26. März 2018 Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste geschlossen, 
die die Klausel enthielten, dass die Kunden informiert wurden und in die Sammlung
und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion 
einwilligten. Das diese Klausel betreffende Kästchen wurde vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt.

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien)
den Gerichtshof ersucht, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung
von Kunden in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden
kann.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht
^(1) eine abschließende Aufzählung der Fälle vorsieht, in denen die Verarbeitung
personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Konkret muss die Einwilligung
der betreffenden Person freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise
und unmissverständlich erfolgen. Die Einwilligung wird bei Stillschweigen, bereits
angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht gültig erteilt.

Zudem muss, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche
Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, diese Erklärung in verständlicher
und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und
einfachen Sprache formuliert sein. Zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit 
für die betroffene Person dürfen die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit
irreführen, den Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die
Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen.

Der Gerichtshof erläutert, da Orange România die für die Verarbeitung personenbezogener
Daten Verantwortliche ist, muss sie in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
dieser Daten nachzuweisen, im vorliegenden Fall also das Vorliegen einer gültigen
Einwilligung ihrer Kunden. Da die betroffenen Kunden das Kästchen in Bezug auf die
Sammlung und die Aufbewahrung von Kopien ihres Ausweisdokuments anscheinend nicht
selbst angekreuzt haben, ist der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt 
wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden nachzuweisen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Feststellungen zu
treffen.

Es ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden
Vertragsbestimmungen die betroffenen Kunden mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit,
den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, 
abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten. Zudem führt der Gerichtshof
aus, dass Orange România für den Fall, dass ein Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung
seiner Daten verweigert hat, verlangt hat, dass dieser schriftlich erklärt, weder
in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine solche zusätzliche Anforderung geeignet, 
die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich
zu beeinträchtigen. Da es jedenfalls Orange România obliegt, nachzuweisen, dass 
ihre Kunden ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
durch aktives Verhalten bekundet haben, kann sie nicht von ihnen verlangen, dass
sie ihre Weigerung aktiv bekunden.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Vertrag über die Erbringung
von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person
über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion
informiert worden ist und darin eingewilligt hat, nicht als Nachweis dafür geeignet
ist, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser
Dokumente gültig erteilt hat, wenn a) das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht,
von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses
Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn b) die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags
die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn
sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können
oder wenn c) die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen,
von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird,
dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches 
Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.

Der EuGH hat entschieden, dass mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste,
der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie
seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser
seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde.

## Fußnote

^(1)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-wirksamkeit-der-einwilligung-eines-telekommunikationskunden-in-die-aufbewahrung-seiner-ausweiskopie-36099)
