# Zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019

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- Published: 2021-11-29T08:56:09+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Verfügung (Allgemeinverfügung) FM3 – S-0625-1 / 13 vom
29.11.2021

Aufgrund

 * des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
 * des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14,
   1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen 
gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit zurückgewiesen,
soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen
und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238
Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen 
vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens
mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

## Hinweis

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (a. a.
O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig
eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen.

Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht
die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt.
Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme
Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.

Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem
1. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden
werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über 
den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

## Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen 
Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt
befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen
hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen 
das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht
wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb
der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den
mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts
und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht,
wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu
sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale 
der Länder erhältlich.

_Quelle: FinMin Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zur-zurueckweisung-von-einspruechen-und-aenderungsantraegen-zu-zinsfestsetzungen-gemaess-%C2%A7-233a-ao-wegen-zweifeln-an-der-verfassungsmaessigkeit-der-zinshoehe-von-05-prozent-pro-monat-fuer-verzin-68996)
