# Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

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- Veröffentlicht: 2021-06-30T17:11:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 6 K 307/19 vom 17.12.2020 (nrkr–
BFH-Az.: I R 11/21)

 1. Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen
    setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009
    voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche
    Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO ist für eine
    Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage,
    BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361).
 2. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht
    nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche
    Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen
    Charakter hat, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber
    wollte neben der rechtlichen Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht
    umfasst wissen.
 3. Für die von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen
    Verfügungsmacht ist maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten
    Personen diese innehat.
 4. Die tatsächliche Verfügungsmacht kann unter den konkreten Umständen des Einzelfalls
    auch bejaht werden, wenn eine oder mehrere der im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG berechtigten
    Personen über die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verfügen oder
    diese gesichert erlangen können, das die wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen
    der Stiftung trifft und durchsetzen kann.
 5. Für diese Prüfung ist nicht allein die Satzung maßgeblich, sondern es sind auch
    weitere die Verfügungsmacht berührende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, 
    Nebenstatuten, Weisungen, Side Letters oder Verträge maßgeblich, die von dem Stifter,
    den Personen nach § 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt worden
    sind.

Die Klägerin ist eine 1973 errichtete liechtensteinische Familienstiftung im Sinne
der Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20.01.1926(
PGR) und erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AStG. Nach den Statuten und
dem Testament der Stifterin B war Zweck der Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens
zum Wohle der Familie und die Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens
und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen selbst an die Begünstigten. Begünstigte
waren die Stifterin und als deren Abkömmlinge D und E. Organe der Stiftung waren
der Stiftungsrat und das Kuratorium. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung
grundsätzlich frei. Das Kuratorium bestand aus drei bis fünf Mitgliedern, D und 
E waren feste Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit. Im Streitjahr 2014 bestand das
Kuratorium aus fünf Mitgliedern, sodass D und E keine Stimmrechtsmehrheit besaßen.
U. a. im Streitjahr nahm die Klägerin Ausschüttungen aus ihrem Vermögen an die Berechtigten
D und E vor.

Gegen die vom Beklagten vorgenommene Feststellung der zuzurechnenden Einkünfte im
Sinne des § 15 Abs. 1 AStG berief sich die Klägerin u. a. darauf, dass sie rechtliche
und wirtschaftliche Eigentümerin des Stiftungsvermögens und die Zurechnungsbesteuerung
nach § 15 Abs. 6 AStG ausgeschlossen sei. Die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer(
II R 21/05) deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verfügungsmacht
nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG hin. Zivilrechtlich wirksam könne aber nur der Stiftungsrat
als vertretungsberechtigtes Organ über das Stiftungsvermögen verfügen. Einseitige
Widerrufsrechte stünden den Begünstigten nicht zu.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat zunächst unter vorrangiger Anwendung
von § 39 AO das wirtschaftliche Eigentum an dem der Einkünfteerzielung zu Grunde
liegenden Vermögen der klagenden Stiftung bejaht. Zwar waren den Begünstigten weitreichende
Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, aber nicht hinreichend umgesetzt worden, um 
die Annahme ihres wirtschaftlichen Eigentums zu rechtfertigen. Die Zurechnung nach§
15 AStG sei aber zu Recht erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges
Recht. Zunächst hinsichtlich der Berechnung des hinzuzurechnenden Einkommens bestehende
verfassungsrechtliche Bedenken seien durch die Gesetzesänderung mit Amtshilferichtlinie-
Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 ausgeräumt worden, weil seither „Einkünfte“ zugerechnet
würden. Unionsrechtlichen Zweifeln sei durch die Einfügung von Absatz 6 durch das
JStG 2009 Rechnung getragen worden. Die Zurechnung sei auch nicht durch eben diesen
Absatz 6 ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG, dass
das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Berechtigten rechtlich und tatsächlich
entzogen sei, beziehe sich nicht allein auf die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis,
sondern sei weiter auszulegen. U. a. angesichts der weitreichenden Befugnisse der
Berechtigten, durch einfache Erklärung Kuratoriumsmitglieder abberufen und sich 
die Stimmenmehrheit beschaffen zu können, sowie mit Blick auf die Möglichkeit, nach
Umstrukturierung des Kuratoriums das Stiftungsvermögen an die Familie auskehren 
zu können, hat der Senat die erforderliche Vermögenstrennung verneint. Die Revision
wurde zugelassen.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zurechnungsbesteuerung-bei-beguenstigten-einer-familienstiftung-56321)
