# Zuschuss zu den Personalkosten eines Kindergartens nur bei tarifgerechter Eingruppierung der Beschäftigten

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- Published: 2022-05-30T12:22:10+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.05.2022 zu den Urteilen 7 A 10582/21.
OVG und 7 A 10583/21.OVG vom 13.05.2022

Voraussetzung eines Rechtsanspruchs des Trägers einer Kindertagesstätte gegen den
Träger der Jugendhilfe auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ist,
dass es sich um Personalkosten für tarifgerecht besetzte Stellen handelt, die Beschäftigten
also entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (
TVöD) eingruppiert worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz in Koblenz in zwei Berufungsverfahren.

In dem einen Fall erkannte der beklagte Landkreis Bad Kreuznach als Träger der Jugendhilfe
die von der Ortsgemeinde Langenlonsheim geltend gemachten Personalkosten ihrer Kindertagesstätte
für das Jahr 2016 insoweit nicht an, als eine Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe
S 8a des TVöD eingruppiert worden war. Denn die Mitarbeiterin verfüge nicht über
eine Ausbildung zur Erzieherin, sondern sei Kinderpflegerin und dürfe daher maximal
in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert werden. In dem anderen Fall erkannte der beklagte
Landkreis Mayen-Koblenz die von der Verbandsgemeinde Weißenthurm geltend gemachten
Personalkosten des Jahres 2017 für eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte Mitarbeiterin
ihrer Kindertagestätte nicht an, weil diese Mitarbeiterin als ausgebildete Sozialassistentin
in die Entgeltgruppe S 3 einzugruppieren sei. Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe
S 4 sei nach dem TVöD nur möglich, wenn sie mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
betraut sei, was hier nicht dargelegt worden sei. In beiden Fälle erhoben die Gemeinden
als Träger der Kindertagesstätte Klage mit dem Ziel, den jeweiligen Landkreis zur
Gewährung eines höheren Zuschusses zu ihren Personalkosten zu verpflichten. Das 
Verwaltungsgericht Koblenz gab beiden Klagen statt. Auf die Berufung des beigeladenen
Landes Rheinland-Pfalz – hier vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend
und Versorgung – hob das Oberverwaltungsgericht im ersten Fall das Urteil des Verwaltungsgerichts
auf und wies die Klage der Ortsgemeinde Langenlonsheim ab. Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde
Weißenthurm wies es hingegen die Berufung des Landes gegen die stattgebende Entscheidung
des Verwaltungsgerichts zurück.

Nach dem für die hier in Rede stehenden Jahre 2016 bzw. 2017 geltenden rheinland-
pfälzischen Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 12. Juni 2007 sei Voraussetzung
eines Rechtsanspruchs der Kläger als Träger einer Kindertagesstätte gegen den jeweiligen
Landkreis als Träger der Jugendhilfe auf einen weitergehenden Zuschuss zu den ungedeckten
Personalkosten in der geltend gemachten Höhe, dass es sich bei diesen Personalkosten
um „angemessene Aufwendungen“ handele. Angemessene Aufwendungen seien Personalkosten
für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen seien und tarifgerecht
besetzt würden. Letzteres hänge davon ab, ob die Eingruppierung der Beschäftigten
nach den Regelungen des TVöD fehlerfrei erfolgt sei. Außerdem finde die Ausgleichspflicht
des Jugendamtsträgers gegenüber den Einrichtungsträgern für die ungedeckten Personalkosten
dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfalle. Daher seien nur solche 
Aufwendungen angemessen, für die dem Träger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen
vom Land gewährt werden können. Eine Begrenzung erfolge mithin über die Förderkriterien
des Landes, die in der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes
vom 31. März 1998 (LVO KitaG) und in der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten
Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 näher ausgestaltet seien.

Hiervon ausgehend sei im ersten Fall der Ortsgemeinde Langenlonsheim die Eingruppierung
der betroffenen Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a entgegen der Auffassung 
der Vorinstanz nicht tarifgerecht erfolgt, sodass die Personalkosten, soweit sie
die der vom beklagten Landkreis anerkannten Entgeltgruppe S 4 überstiegen, nicht
angemessen seien und der Klägerin daher kein Anspruch auf einen höheren Zuschuss
des Beklagten zustehe. In die Entgeltgruppe S 8a würde eine Erzieherin mit staatlicher
Anerkennung eingruppiert oder eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Das Merkmal 
der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ setze nach der hier zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass der sonstige Angestellte über
Fähigkeiten verfüge, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt würden,
gleichwertig seien. Dabei werde zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es
durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt werde, wohl
aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes,
wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer
Tätigkeiten nicht ausreichend seien. Es sei nicht erkennbar, dass die hier in Rede
stehende Mitarbeiterin mit der Ausbildung einer Kinderpflegerin aufgrund ihrer Berufserfahrung
und der besuchten Fortbildungsveranstaltungen eine ähnlich gründliche Beherrschung
eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes wie eine Erzieherin aufweise.
Die von ihr ausgeübte und beschriebene Tätigkeit in dem Kindergarten der Klägerin
belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem begrenzten Teilgebiet
der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich zusammen mit einer Gruppenleiterin 
Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schulalter zu betreuen. Sie belege nicht,
dass sie Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern – etwa im
außerschulischen Bereich oder auf der Ebene der Krippe – besitze, auf denen die 
in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar
sei. Aber auch im Bereich des Kindergartens sei nicht geltend gemacht, dass sie –
mit einer in Ausnahmefällen möglichen Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend
und Versorgung zur Leitung einer Gruppe, die nach der Fachkräftevereinbarung grundsätzlich
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und Absolventen bestimmter Studiengänge
vorbehalten sei – in diesem Bereich eigenständig leitend und nicht nur mitwirkend
in der Gruppe eingesetzt worden wäre.

Im zweiten Fall der Verbandsgemeinde Weißenthurm habe das Verwaltungsgericht hingegen
zu Recht ihrer auf einen höheren Zuschuss gerichteten Klage stattgegeben zu den 
geltend gemachten Personalkosten für eine in die Entgeltgruppe S 4 eingruppierte
Mitarbeiterin ihrer Kindertagestätte. Diese als Sozialassistentin ausgebildete Mitarbeiterin
erfülle allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Voraussetzungen der
Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 4, weil es sich bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit
nicht um „schwierige fachliche Tätigkeiten“ handele, sondern um Aufgaben, die jede
pädagogische Fachkraft in einer Kindergartengruppe im Alltag auszufüllen habe. Sie
erfülle jedoch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe S 4 als
Beschäftigte „in der Tätigkeit von Erzieherinnen“. Zwar entspreche nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe
regelmäßig nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn nach
dem einschlägigen Regelwerk wesentliche Unterschiede zwischen den der Gruppenleitung
einerseits und den Zweitkräften in den Gruppen andererseits übertragenen Aufgaben
bestünden. Eine solche Trennung der Aufgaben der Erziehungstätigkeit (Erstkraft)
von der Tätigkeit einer Zweitkraft sei hier jedoch von der Klägerin nicht vorgenommen
worden, sodass insoweit die Aufgaben der Mitarbeiterin, auch wenn sie nicht die 
Erstkraft der Gruppe darstelle, als Tätigkeiten einer Erzieherin anzusehen seien.
Die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung habe bestätigt, dass
auch abseits der Gruppenleitung erzieherische Aufgaben für die Zweitkräfte anfielen.

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen stünden weder die Regelungen der LVO KitaG
noch die der Fachkräftevereinbarung einer Eingruppierung der genannten Mitarbeiterin
in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 bzw. der Zuschussfähigkeit entgegen. Diesen
könne nicht eine Aussage des Inhalts entnommen werden, dass Gruppenmitarbeitern 
i. S. d. Fachkräftevereinbarung, die nicht die Ausbildung einer Erzieherin besitzen,
die Tätigkeiten einer Erzieherin grundsätzlich nicht übertragen werden dürften. 
Schließlich führe auch der Verweis des Beigeladenen auf Aussagen des Landesrechnungshofes
im Kommunalbericht 2017 zu keiner anderen Wertung, in dem sich lediglich Ausführungen
zu der – hier nicht maßgeblichen – Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 fänden.

_Quelle: OVG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zuschuss-zu-den-personalkosten-eines-kindergartens-nur-bei-tarifgerechter-eingruppierung-der-beschaeftigten-79244)
