# Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen

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- Veröffentlicht: 2021-11-03T09:33:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) 3 – S-0336-1 / 
18 vom 02.11.2021

**Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach §
227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen 
von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern
und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben**

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen
nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach§
163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach§
261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf
Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden
verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

**Hinweis:**

Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen
auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

## A. Regelung der Zuständigkeit

### I. Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

 1. in eigener Zuständigkeit
     a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
 2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
     a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro
    zeitlich unbegrenzt, b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
 3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

### II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt:

 1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227
    AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
     a) für Beträge bis einschließlich
    20.000 Euro in eigener Zuständigkeit; b) bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung 
    nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser
    oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen
    sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe
    in eigener Zuständigkeit; c) für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung
    der Oberfinanzdirektion; d) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in 
    allen übrigen Fällen.

Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll,
kann geschätzt werden.

 2. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen,
    die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden
    sollen,
     a) 40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit, b) 200.000 
    Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion, c) mit Zustimmung
    der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§
163, 222, 227 AO.

### III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
 a) beim Absehen von der 
Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag
kann in der Regel geschätzt werden; b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen,
die 125.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung
von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb
der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser 
Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt
B. I.) erteilt worden ist.

### IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage
an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde
einzuholen.

## B. Gemeinsame Anordnungen

### I. Zuständigkeitsgrenzen

 1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum
    für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf
    mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem
    Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum(
    z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum;
    bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher
    ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen
    Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch
    nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
 2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen.
    Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass
    genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten,
so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

### II. Ablehnung von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages
berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende
Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234
Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet
erachtet werden.

### III. Vorlage von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt
B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen,
wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt
A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die
Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen 
bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
und im Regelinsolvenzverfahren.

In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 2. November 2021 (
BStBl I S. …) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die
Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet
wird.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie
treten an die Stelle der Erlasse vom 1. Oktober 2020 (BStBl I S. 987).

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zustaendigkeit-fuer-stundungen-erlasse-billigkeitsmassnahmen-absehen-von-festsetzungen-und-niederschlagungen-66486)
