# Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern

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- Veröffentlicht: 2020-12-14T06:37:48+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001
vom 11.12.2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung
zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 
Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am
Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht
von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor 
Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die 
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden 
darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März
2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020
eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

**Absprache**
 ** zwischen  den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz
3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch
das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen
Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember
2020 verlängert.**

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14
Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die
deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur 
Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice
gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-
Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden
Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

 1. Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2021 anwendbar.
 2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete
    Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
    die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren,
    um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen
zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung
eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als
auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger(„
Staatscourant“) veröffentlicht.

_Quelle: BMF_
