# Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – die der Stadt Tönning rechtmäßig

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- Published: 2022-03-24T13:34:12+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Urteilen 4 A 154/21
und 4 A 178/21 vom 23.03.2022

Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer
ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember
2019 gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – verstößt. Hingegen
ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung
aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben
einer Zweitwohnung rechtmäßig.

Das hat die 4. Kammer des VG Schleswig-Holstein am 23.03.2022 in zwei Musterverfahren
entschieden. Geklagt hatten ein in Niedersachsen wohnender Eigentümer einer Wohnung
in Burgtiefe in Fehmarn und eine Berlinerin, die eine Wohnung am Tönninger Hafen
hat.

Die Kammer führte zur Urteilsbegründung beider Verfahren aus, dass die Erhebung 
der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch die Städte zwar grundsätzlich
zulässig sei, da keine Gleichartigkeit zur [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/)
bestehe und der von den Städten gewählte „Flächenmaßstab“, der nach Lage, Baujahr
und Gebäudeart differenziert, einen lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben der 
Zweitwohnungssteuer verbundenen Aufwand aufweise.

Bei der Stadt Fehmarn verstoße allerdings die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts
unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts, also ohne gewichteten Faktor, gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, da der Lagewert so den Bodenpreis und dessen Entwicklung 1:1 wiedergebe
und nicht lediglich die Lageverhältnisse innerhalb des Satzungsgebietes. Mit der
Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts bestehe kein lockerer Bezug mehr zum
Aufwand.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Flächenmaßstabs durch die Stadt Tönning bestünden
hingegen keine rechtlichen Bedenken, da diese in ihrer Satzung bei dem Lagewert 
die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet
habe, der die Wertigkeit der Wirtschaftsgüter proportional zueinander abbilde und
eine Steigerung bzw. Veränderung der Bodenrichtwerte so allein im Verhältnis der
grundstücksbezogenen Wertfaktoren zueinander Ausdruck finde. Auch das im Jahr 2020
für 47 Tage geltende Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern
aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus habe die Verfügungsmacht
der Eigentümer nicht so eingeschränkt, dass eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen
gewesen sei und die konkret festgesetzte Steuer daher unverhältnismäßig geworden
oder zu kürzen gewesen wäre.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gegen beide Urteile wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch
nicht vor.

_Quelle: VG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zweitwohnungssteuersatzung-der-stadt-fehmarn-rechtswidrig-die-der-stadt-toenning-rechtmaessig-75804)
