BFH zur Einheitsbewertung indifferenter Räume

BFH, Urteil II R 6/19 vom 26.08.2020

Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.

Quelle: BFH

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