Digitaler Steuerbescheid: Pflicht zur Umstellung auf 2027 verschoben – Was jetzt für Sie gilt

Digitaler Steuerbescheid: Pflicht zur Umstellung auf 2027 verschoben – Was jetzt für Sie gilt

Die ursprüngliche Planung: Digital sollte Standard werden

Der ursprüngliche Plan des Gesetzgebers klang ambitioniert: Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) sollte der Papierbescheid ab 2026 zur Ausnahme werden. Die Idee war, dass Steuerbescheide, die auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung basieren, automatisch nur noch digital zum Abruf bereitgestellt werden – ganz ohne Ihre explizite Zustimmung. Das Papier sollte nur noch auf besonderen Antrag verschickt werden.

Das Update: Aufschub bis 2027

Kurz vor knapp hat der Bundestag im November 2025 im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes“ nachjustiert. Die wichtigste Nachricht für Sie lautet: Die verpflichtende Umstellung auf den digitalen Bescheid (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 verschoben.

Das bedeutet: Das Finanzamt wird Ihnen auch im Jahr 2026 nicht automatisch den Papierbescheid streichen, nur weil wir Ihre Steuererklärung elektronisch versendet haben.

Was gilt konkret im Jahr 2026?

Durch die Verschiebung entsteht für das Jahr 2026 eine Übergangssituation, die für Laien auf den ersten Blick verwirrend wirken kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu jedoch wichtige Klarstellungen getroffen:

1. Einwilligung (Opt-In) bleibt möglich

Obwohl der Gesetzestext eigentlich geändert werden sollte, bleibt die bisherige Praxis auch 2026 bestehen. Wir können als Ihre Steuerberater weiterhin aktiv in die digitale Bekanntgabe einwilligen (z. B. über die DATEV Vollmachtsdatenbank). Das Finanzamt wird diese Zustimmung auch im Jahr 2026 akzeptieren.

2. Kein Zwang zum Papier-Antrag

Da die digitale Bekanntgabe 2026 noch nicht der gesetzliche „Zwang-Standard“ ist, müssen Sie (oder wir für Sie) auch noch keinen formellen Antrag stellen, um weiterhin Papierpost zu erhalten. Der geplante „Widerspruch gegen die digitale Zustellung“ wird erst relevant, wenn die Pflicht ab 2027 tatsächlich greift.

Achtung bei Fristen: Die „4-Tages-Regel“

Ein wichtiges Detail der Modernisierung, das Sie kennen sollten, betrifft die Berechnung von Fristen (z. B. für Einsprüche). Bei der digitalen Bekanntgabe rückt künftig der Zeitpunkt der „Bereitstellung zum Abruf“ in den Fokus.

Ein digitaler Bescheid gilt grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Die E-Mail-Benachrichtigung, die Sie oder wir erhalten, dient dabei nur noch als unverbindlicher Hinweis. Entscheidend für den Fristbeginn ist das Datum, an dem der Bescheid auf dem Server der Finanzverwaltung landete. Da wir Ihre Bescheide professionell überwachen, haben wir diese Fristen für Sie fest im Griff.

Fazit: Alles bleibt (vorerst) sicher

Die große digitale Revolution im Briefkasten ist verschoben. Für das Jahr 2026 ändert sich für Sie in der Praxis wenig:

  • Wenn Sie bisher Papierbescheide erhalten haben, bleibt das vorerst so, ohne dass Sie handeln müssen.
  • Wenn wir für Sie bereits den digitalen Abruf nutzen, funktioniert dieser Weg auch 2026 reibungslos weiter.

Wir behalten die Einführung zum 1. Januar 2027 für Sie im Blick und kümmern uns rechtzeitig darum, dass Ihre Kommunikation mit dem Finanzamt auch in Zukunft sicher und fristgerecht läuft.

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