Tisch­ten­nis­plat­te auf Spiel­platz darf bleiben

VG Trier, Pres­se­mit­tei­lung vom 28.07.2023 zum Urteil 9 K 172123 vom 24.07.2023

Die 9. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier hat die Kla­ge der Eigen­tü­me­rin eines Wohn­hau­ses, mit der sie im Wesent­li­chen die Ent­fer­nung einer Tisch­ten­nis­plat­te von dem in ihrer Nach­bar­schaft gele­ge­nen Spiel­platz begehrt, abgewiesen.

Der Klä­ge­rin gehört ein Ein­fa­mi­li­en­haus in einem Dorf­ge­biet der beklag­ten Orts­ge­mein­de. Auf dem angren­zen­den Grund­stück befin­det sich ein von der Orts­ge­mein­de betrie­be­ner Kin­der­spiel­platz, der aus­weis­lich der Beschil­de­rung die Benut­zung für Kin­der unter 14 Jah­re in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestat­tet. Im Früh­jahr 2023 wur­de zusätz­lich zu den vor­han­de­nen Spiel­ge­rä­ten eine Tisch­ten­nis­plat­te auf dem Spiel­platz auf­ge­stellt. Hier­ge­gen setz­te sich die Klä­ge­rin mit der beim erken­nen­den Gericht erho­be­nen Kla­ge zur Wehr, mit der sie die Ent­fer­nung der Tisch­ten­nis­plat­te, hilfs­wei­se die zeit­li­che Ein­schrän­kung des Spiel­be­triebs von Drit­ten begehrt. Zur Begrün­dung trug sie im Wesent­li­chen vor, die Benut­zung der Tisch­ten­nis­plat­te gehe mit erheb­li­chen Lärm­be­läs­ti­gun­gen, auch wäh­rend der Ruhe­zei­ten, ein­her. Zudem wer­de die Tisch­ten­nis­plat­te nicht nur von Kin­dern, son­dern auch von älte­ren Jugend­li­chen und Erwach­se­nen bespielt.

Die Rich­ter der 9. Kam­mer haben die Kla­ge nach Durch­füh­rung einer Ort­be­sich­ti­gung abge­wie­sen. Ein Anspruch auf Ent­fer­nung der Tisch­ten­nis­plat­te bestehe nicht. Schäd­li­che, der Beklag­ten zure­chen­ba­re Umwelt­ein­wir­kun­gen im Sin­ne der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten lägen hier nicht vor. Geräusch­ein­wir­kun­gen, die von Kin­der­spiel­plät­zen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen aus­gin­gen, wür­den vom Gesetz­ge­ber pri­vi­le­giert und stell­ten im Regel­fall kei­ne immis­si­ons­schutz­recht­lich rele­van­te Stö­rung dar. Dies tref­fe auch auf den vor­lie­gen­den Spiel­platz zu. Die­ser sei nach sei­ner Gesamt­kon­zep­ti­on auf spie­le­ri­sche oder kör­per­lich spie­le­ri­sche Akti­vi­tä­ten von Kin­dern bis 14 Jah­re aus der umlie­gen­den Umge­bung zuge­schnit­ten. Die Tisch­ten­nis­plat­te als klein­räu­mi­ge Anla­ge ergän­ze das bestehen­de Ange­bot, die­ne dem Bewe­gungs­be­dürf­nis von Kin­dern bis 14 Jah­ren und sei auch nicht als Sport­an­la­ge zu qua­li­fi­zie­ren. Der Spiel­platz – mit­samt Tisch­ten­nis­plat­te – stel­le auch kei­nen von der Pri­vi­le­gie­rung abwei­chen­den Son­der­fall dar. Der Spiel­be­trieb auf einem Spiel­platz sei typi­scher­wei­se mit einer deut­lich wahr­nehm­ba­ren Geräusch­ku­lis­se ver­bun­den, von der sich die unre­gel­mä­ßi­gen und impuls­ar­ti­gen Spiel­ge­räu­sche beim Tisch­ten­nis samt Anfeue­rungs­ru­fen nicht nen­nens­wert abhe­ben. Die hier­von aus­ge­hen­den Lärm­im­mis­sio­nen stell­ten somit kei­ne wesent­li­che Stö­rung dar und sei­en von den Nach­barn als sozi­al­ad­äquat hin­zu­neh­men. Zudem sei die Nach­bar­schaft des im Dorf­ge­biet ange­sie­del­ten Spiel­plat­zes auf­grund des­sen Gebiets­cha­rak­ters weni­ger sen­si­bel und schutz­be­dürf­tig als in ande­ren Gebie­ten, sodass ent­spre­chend höhe­re Anfor­de­run­gen an eine Aus­nah­me von der Pri­vi­le­gie­rung zu stel­len sei­en. Schließ­lich habe die Klä­ge­rin man­gels sub­jek­tiv-recht­li­chen Anspruchs auch kei­nen Abwehr­an­spruch gegen Geräuschim­mis­sio­nen, die auf die Benut­zung außer­halb der fest­ge­leg­ten Öff­nungs­zei­ten bzw. die Benut­zung durch Jugend­li­che oder Erwach­se­ne zurück­zu­füh­ren sei­en. Eine sol­che Benut­zung außer­halb des Wid­mungs­zwecks sei miss­bräuch­lich und der Beklag­ten man­gels Schaf­fung beson­de­rer Anrei­ze nicht zuzu­rech­nen. Stö­run­gen die­ser Art sei­en daher poli­zei- und ord­nungs­recht­lich zu beseitigen.

Gegen die Ent­schei­dung kön­nen die Betei­lig­ten inner­halb eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung bei dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz beantragen.

Quel­le: Ver­wal­tungs­ge­richt Trier