Anti-SLAPP-Richt­li­nie: EU-Gesetz zum Schutz von Jour­na­lis­ten und Menschenrechtsverteidigern

Prä­am­bel:

Der Rat der Euro­päi­schen Uni­on hat am 19. März 2024 die Richt­li­nie (EU) 2024551 zur Bekämp­fung von stra­te­gi­schen Kla­gen gegen öffent­li­che Betei­li­gung (SLAPP) ver­ab­schie­det. Die­se Richt­li­nie bezweckt den Schutz der Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit und der Zivil­ge­sell­schaft durch die Ein­füh­rung von Maß­nah­men gegen miss­bräuch­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten, die dar­auf abzie­len, die legi­ti­me Aus­übung die­ser Rech­te zu unterdrücken.

Kern­ele­men­te:

Die Richt­li­nie umfasst ein Bün­del von pro­zes­sua­len Garan­tien und prä­ven­ti­ven Mecha­nis­men zum Schutz von Per­so­nen, die von SLAPP-Kla­gen betrof­fen sind. Her­vor­zu­he­ben sind:

  • Frü­he Abwei­sung unbe­grün­de­ter Kla­gen: Gerich­te kön­nen auf Antrag des Beklag­ten offen­sicht­lich unbe­grün­de­te Kla­gen in einem frü­hen Sta­di­um des Ver­fah­rens abweisen.
  • Kos­ten­er­stat­tung: Im Fal­le der Ein­stu­fung einer Kla­ge als miss­bräuch­lich kann das Gericht dem Klä­ger die Kos­ten des Ver­fah­rens, ein­schließ­lich der Rechts­an­walts­kos­ten des Beklag­ten, auferlegen.
  • Finan­zi­el­le Sicher­heits­leis­tung: Gerich­te kön­nen vom Klä­ger die Hin­ter­le­gung einer Sicher­heit für die Kos­ten des Ver­fah­rens und den Scha­den des Beklag­ten verlangen.
  • Ver­hän­gung von Sank­tio­nen: Gegen miss­bräuch­li­che Kla­gen kön­nen Sank­tio­nen oder ande­re geeig­ne­te Maß­nah­men ver­hängt werden.

Anwen­dungs­be­reich:

Die Richt­li­nie fin­det Anwen­dung auf grenz­über­schrei­ten­de SLAPP-Kla­gen sowie auf SLAPP-Kla­gen, die in einem Dritt­land gegen in der EU ansäs­si­ge Per­so­nen erho­ben werden.

Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung von Drittlandurteilen:

Die Mit­glied­staa­ten sind ver­pflich­tet, die Aner­ken­nung und Voll­stre­ckung von Dritt­land­ur­tei­len zu ver­wei­gern, wenn die­se als offen­sicht­lich unbe­grün­det oder miss­bräuch­lich qua­li­fi­ziert werden.

Zusätz­li­che Unterstützungsmaßnahmen:

Die Richt­li­nie sieht vor, dass die Mit­glied­staa­ten den Opfern von SLAPP-Kla­gen Zugang zu Bera­tung und Unter­stüt­zung bieten.

Bedeu­tung:

Die Ver­ab­schie­dung der Anti-SLAPP-Richt­li­nie stellt einen Mei­len­stein in der Stär­kung der Mei­nungs­frei­heit und der Zivil­ge­sell­schaft in der Euro­päi­schen Uni­on dar. Die Richt­li­nie bie­tet einen wich­ti­gen Schutz für Per­so­nen, die sich zu The­men von öffent­li­chem Inter­es­se äußern, und trägt zur Redu­zie­rung des Risi­kos miss­bräuch­li­cher Rechts­strei­tig­kei­ten bei.

Zusätz­li­che Punkte:

  • Die Richt­li­nie ver­wen­det den Begriff „stra­te­gi­sche Kla­gen gegen öffent­li­che Betei­li­gung” (SLAPP) als Ober­be­griff für ver­schie­de­ne Arten von miss­bräuch­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten, die dar­auf abzie­len, die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit und die Zivil­ge­sell­schaft zu unterdrücken.
  • Die Richt­li­nie ent­hält eine Defi­ni­ti­on von „offen­sicht­lich unbe­grün­de­ten Kla­gen” und „miss­bräuch­li­chen Verfahren”.
  • Die Richt­li­nie legt die Kri­te­ri­en für die Gewäh­rung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe und ande­ren Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen fest.
  • Die Richt­li­nie sieht einen Mecha­nis­mus zur Eva­lu­ie­rung ihrer Wirk­sam­keit vor.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen: