Bun­des­rat bil­ligt Ener­gie­preis­pau­scha­le für Studierende

Bun­des­re­gie­rung, Mit­tei­lung vom 16.12.2022

Stu­die­ren­de und Fach­schü­le­rin­nen und Fach­schü­ler erhal­ten eine Ein­mal­zah­lung für die gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten in Höhe von 200 Euro. Nach dem Bun­des­tag hat nun auch der Bun­des­rat dem ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf zuge­stimmt. Wer genau hat Anspruch? Wo kann die Pau­scha­le bean­tragt wer­den? Die wich­tigs­ten Fra­gen und Ant­wor­ten im Überblick.

Stei­gen­de Ener­gie­kos­ten belas­ten Men­schen mit gerin­gem oder gar kei­nem Ein­kom­men beson­ders stark. Davon sind oft auch Stu­die­ren­de sowie Fach­schü­le­rin­nen und Fach­schü­ler betrof­fen. Die Bun­des­re­gie­rung hat daher auch sie in den Ent­las­tungs­pa­ke­ten berücksichtigt.

Bun­des­bil­dungs­mi­nis­te­rin Bet­ti­na Stark-Watz­in­ger sag­te anläss­lich des Kabinettsbeschlusses: 

„Ich freue mich, dass wir der Aus­zah­lung von 200 Euro einen ent­schei­den­den Schritt näher­ge­kom­men sind. Wir arbei­ten mit Hoch­druck an der Umset­zung. Dazu sind wir in inten­si­ven Bera­tun­gen mit den Län­dern. Wir las­sen die jun­gen Men­schen nicht alleine.“

Was ist geplant?

Stu­die­ren­de und Fach­schü­le­rin­nen und Fach­schü­ler erhal­ten – auf Antrag – eine ein­ma­li­ge Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 200 Euro. Maß­geb­lich für eine Aus­zah­lung der Pau­scha­le ist, dass die Berech­tig­ten am 1. Dezem­ber 2022 an einer Hoch­schu­le in Deutsch­land imma­tri­ku­liert bezie­hungs­wei­se an einer Berufs­fach­schu­le ange­mel­det sind.

Von der Ener­gie­preis­pau­scha­le kön­nen knapp drei Mil­lio­nen Stu­die­ren­de und 450.000 Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Fach­schul­klas­sen und Berufs­fach­schul­klas­sen profitieren.

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird nicht der Besteue­rung unter­lie­gen. Sie wird weder bei ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Leis­tun­gen und Sozi­al­leis­tun­gen noch bei Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen zu berück­sich­ti­gen sein.

Wer genau hat Anspruch auf die­se Energiepreispauschale?

Anspruch auf die ein­ma­li­ge Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 200 Euro haben:

  • Stu­die­ren­de
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Fach­schul­klas­sen, deren Besuch eine berufs­qua­li­fi­zie­ren­de Berufs­aus­bil­dung voraussetzt,
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Berufs­fach­schul­klas­sen und Fach­schul­klas­sen, die in einem min­des­tens zwei­jäh­ri­gen Aus­bil­dungs­gang einen berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss ver­mit­teln, sowie
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler in ver­gleich­ba­ren Bildungsgängen.

War­um muss die Pau­scha­le extra bean­tragt werden?

Die für eine unmit­tel­ba­re Aus­zah­lung nöti­gen Daten, wie zum Bei­spiel die Bank­ver­bin­dun­gen, lie­gen lei­der so nicht vor. Das ist bei­spiels­wei­se bei Rent­nern, die ohne­hin regel­mä­ßig ihre Ren­ten­zah­lung bekom­men, anders. Des­halb muss die Ener­gie­preis­pau­scha­le von den Stu­die­ren­den bezie­hungs­wei­se Fach­schü­le­rin­nen und Fach­schü­lern bean­tragt werden.

Wo kann man die Pau­scha­le beantragen?

Bund und Län­der ent­wi­ckeln gemein­sa­me eine digi­ta­le Antrags­platt­form, über die die Aus­zah­lung bean­tragt wer­den kann. Der Bund wird hier­für die Kos­ten tra­gen. Wei­te­re Details dazu sind der­zeit Gegen­stand von Gesprä­chen zwi­schen Bund und Län­dern. Ziel ist eine mög­lichst schnel­le Auszahlung.

Nach dem Bun­des­tag hat nun auch der Bun­des­rat grü­nes Licht für den Gesetz­ent­wurf gege­ben. Das Gesetz soll am 21. Dezem­ber 2022 in Kraft treten.

Wie ent­las­tet der Bund Stu­die­ren­de sonst noch?

BAföG-Reform: Die Bun­des­re­gie­rung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August die­ses Jah­res in Kraft getre­ten ist. Damit kön­nen Stu­die­ren­de sowie Schü­le­rin­nen und Schü­ler schon in die­sem Win­ter­se­mes­ter von erheb­li­chen Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen profitieren.

Heiz­kos­ten­zu­schuss: Auf­grund der stei­gen­den Ener­gie­prei­se hat die Bun­des­re­gie­rung einen Heiz­kos­ten­zu­schuss beschlos­sen. Mit die­sem ers­ten Heiz­kos­ten­zu­schlag erhal­ten BAföG-Geför­der­te, die außer­halb der elter­li­chen Woh­nung woh­nen, sowie Auf­stiegs-BAföG-Geför­der­te, die einen Unter­halts­bei­trag erhal­ten, pau­schal ein­ma­lig 230 Euro. Die­ser wird zur­zeit ausgezahlt.

Ein zwei­ter Heiz­kos­ten­zu­schuss in Höhe von 345 Euro kommt. Er wur­de im Sep­tem­ber vom Bun­des­ka­bi­nett beschlos­sen und ist nun auch vom Bun­des­rat gebil­ligt wor­den. Eine Aus­zah­lung des zwei­ten Heiz­kos­ten­zu­schus­ses ist für Ende des Jah­res bezie­hungs­wei­se Anfang 2023 geplant.

Ener­gie­preis­pau­scha­le: Im Sep­tem­ber haben ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Erwerbs­tä­ti­ge eine ein­ma­li­ge Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten. Sie wur­de zusam­men mit dem Lohn aus­ge­zahlt. Wer neben dem Stu­di­um arbei­tet (zum Bei­spiel in einem Mini­job oder als Werk­stu­dent) und in Deutsch­land wohnt, hat die­se Pau­scha­le auch bekommen.

Quel­le: Bundesregierung

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