Grenzgänger Luxemburg: Steuerberatung für Pendler ins Großherzogtum

Die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Standorten in Saarbrücken und Mannheim berät Arbeitnehmer, die im Saarland wohnen und in Luxemburg arbeiten, in allen steuerlichen Fragen rund um das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Luxemburg. Anders als bei Frankreich gibt es für Luxemburg keine klassische Grenzgängerregelung – hier entscheidet der Tätigkeitsort über das Besteuerungsrecht. Die beiden Abkommen folgen damit unterschiedlichen Systematiken; wir ordnen Ihren Fall nach der jeweils geltenden Rechtslage ein.

Wie werden Grenzgänger nach Luxemburg besteuert?

Maßgeblich ist das Arbeitsortprinzip: Ihr Arbeitslohn wird grundsätzlich dort besteuert, wo Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Wer also in Luxemburg arbeitet und sein gesamtes Gehalt dort bezieht, zahlt seine Lohnsteuer in Luxemburg – mit dem deutschen Fiskus haben Sie für diese Einkünfte grundsätzlich nichts zu tun.

Heikel wird es, sobald Sie Arbeitstage außerhalb Luxemburgs verbringen – insbesondere im Homeoffice in Deutschland oder auf Dienstreisen in Drittstaaten. Denn für diese Tage würde das Besteuerungsrecht normalerweise nach Deutschland wechseln.

Die 34-Tage-Regel: Spielraum fürs Homeoffice

Um mobiles Arbeiten zu erleichtern, wurde im DBA Deutschland–Luxemburg eine Bagatellgrenze von 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr verankert (zuvor 19 Tage). Bis zu dieser Grenze bleiben Homeoffice-Tage in Deutschland für die Besteuerung unschädlich – das heißt: Sie werden weiterhin in Luxemburg besteuert.

Rechtsgrundlage: Änderungsprotokoll zum DBA vom 08.12.2023 sowie BMF-Schreiben vom 15.01.2024 (Az. IV B 3 – S 1301-LUX/23/10001 :001). Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Was passiert über 34 Tage hinaus?

Überschreiten Sie die 34 Tage, kann Deutschland für die darüber hinausgehenden Homeoffice-Tage das Besteuerungsrecht wahrnehmen. Begleitend wurde die beschränkte Steuerpflicht ergänzt: Nichtselbstständige Arbeit gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023 insoweit als im Inland ausgeübt, als ein DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. In der Praxis bedeutet das eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Luxemburg und Deutschland.

Damit das sauber gelingt, ist eine taggenaue Erfassung Ihrer Arbeitsorte – am besten in einem Kalendarium und mit Arbeitgeberbescheinigung – dringend zu empfehlen. Sie ist der entscheidende Nachweis gegenüber beiden Finanzverwaltungen. Weitere Praxishinweise für das laufende Jahr haben wir in unseren Steuertipps für Grenzgänger 2026 zusammengestellt.

Welche Unterlagen und Formulare brauchen Sie?

  • Steuererklärung in Luxemburg für die dort besteuerten Einkünfte
  • In Deutschland die Anlage N und Anlage N-AUS, sobald Arbeitstage (über die 34-Tage-Grenze hinaus oder in Drittstaaten) dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen
  • Arbeitgeberbescheinigung und lückenlose Tagesaufzeichnungen als Nachweis der Arbeitsorte

Wann wird es kompliziert?

Solange Sie ausschließlich in Luxemburg arbeiten und dort Ihr gesamtes Gehalt beziehen, ist der Fall einfach. Anspruchsvoller wird es, wenn:

  • Sie regelmäßig im deutschen Homeoffice oder in Drittstaaten tätig sind und die 34 Tage überschreiten,
  • Sie neben dem Luxemburg-Gehalt weitere Einkünfte in Deutschland erzielen,
  • Ihr Ehepartner in Deutschland arbeitet (Auswirkung auf Veranlagung und Progressionsvorbehalt),
  • Sie mehrere Arbeitsstellen in Deutschland und Luxemburg haben.

Zusätzlich gilt:

Die Sozialversicherung richtet sich nicht nach dem Steuerrecht, sondern nach eigenen europäischen Regeln (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Schon ab 25 % Tätigkeit im Wohnsitzstaat kann sich die Zuständigkeit verschieben. Auch diese Wechselwirkung behalten wir im Blick.

So unterstützen wir Sie

Als DATEV Digitale Kanzlei 2026 mit über 25 Mitarbeitern an den Standorten Saarbrücken und Mannheim begleiten wir Sie bei:

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es für Luxemburg eine Grenzgängerregelung wie für Frankreich?

Nein. Für Luxemburg gilt das Arbeitsortprinzip: Ihr Lohn wird grundsätzlich dort besteuert, wo Sie arbeiten. Eine 45-Tage-Nichtrückkehrregel wie im DBA Frankreich existiert hier nicht.

Wie viele Tage darf ich als Luxemburg-Pendler im Homeoffice arbeiten?

Bis zu 34 Arbeitstage pro Kalenderjahr im deutschen Homeoffice bleiben für die Besteuerung unschädlich und werden weiterhin in Luxemburg besteuert. Grundlage sind das Änderungsprotokoll vom 08.12.2023 und das BMF-Schreiben vom 15.01.2024.

Was passiert, wenn ich mehr als 34 Tage im Homeoffice arbeite?

Für die Tage über der 34-Tage-Grenze kann Deutschland das Besteuerungsrecht wahrnehmen. Der Arbeitslohn wird dann anteilig zwischen Luxemburg und Deutschland aufgeteilt – eine taggenaue Erfassung der Arbeitsorte ist dafür unerlässlich.

Muss ich meine Arbeitstage dokumentieren?

Ja. Eine taggenaue Aufzeichnung der Arbeitsorte, idealerweise mit Arbeitgeberbescheinigung, ist als Nachweis gegenüber den Finanzbehörden dringend zu empfehlen.

Wer berät mich im Saarland zu Luxemburg-Steuern?

Die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Standorten in Saarbrücken und Mannheim betreut Grenzgänger nach Luxemburg – persönlich vor Ort und digital bundesweit.

Ihr nächster Schritt

Klären Sie, welche Ihrer Arbeitstage wo zu versteuern sind, bevor das Finanzamt nachfragt. Nehmen Sie Kontakt zu unserem Standort Saarbrücken auf.

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