Auf dem Weg zur Kita-Eingang

Kita-Gebühren im Saarland steuerlich absetzen: So holen Sie 2026 bis zu 4.800 Euro zurück

Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter – Kinderbetreuung kostet Geld. Seit 2025 können Sie deutlich mehr Ihrer Kita-Kosten steuerlich geltend machen als zuvor. Für Familien im Saarland gibt es zusätzlich eine besondere Erleichterung: Die Elternbeiträge sinken kontinuierlich und werden ab dem 1. Januar 2027 vollständig abgeschafft. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Kita-Gebühren 2026 optimal von der Steuer absetzen.

Steuerliche Regelung seit 2025: Höhere Absetzbarkeit

Zum 1. Januar 2025 ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine wichtige Verbesserung für Eltern in Kraft getreten: Der steuerliche Abzug für Kinderbetreuungskosten wurde deutlich erhöht. Diese Regelung gilt auch 2026.

  • Absetzbar: 80 % der Kosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
  • Höchstbetrag: 4.800 Euro pro Kind und Jahr
  • Zum Vergleich: Bis einschließlich 2024 waren es 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind.

Rechenbeispiel für 2026: Ihre jährlichen Betreuungskosten betragen 7.000 Euro. Davon sind 80 % = 5.600 Euro berücksichtigungsfähig, maximal absetzbar: 4.800 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Steuerersparnis von 1.440 Euro.

Besonderheit im Saarland: Countdown zur Beitragsfreiheit

Das Saarland schafft die Kita-Elternbeiträge schrittweise ab (Beitragsfreie-Kita-Gesetz, SBEBG). Der Fahrplan:

  • Bis August 2019: 25 % der Personalkosten
  • Ab 01.08.2023: 10 % der Personalkosten
  • Ab 01.08.2024: 7,5 % der Personalkosten
  • Ab 01.08.2025: 5 % der Personalkosten (aktuell gültig, Stand März 2026)
  • Ab 01.08.2026: 2,5 % der Personalkosten
  • Ab 01.01.2027: Vollständige Beitragsfreiheit – keine Elternbeiträge mehr
    Auch wenn die Beiträge bereits minimal sind, geben Sie die verbleibenden Kosten 2026 unbedingt in Ihrer Steuererklärung an. Bedenken Sie: Ab 2027 entfällt dieser Abzug komplett, was Ihre Steuerlast erhöhen kann, wenn Sie keine anderen Abzüge haben.

Welche Kosten können Sie absetzen?

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes steuerlich absetzbar, sofern sie durch eine Dienstleistung erbracht werden.

Vom Finanzamt anerkannt:

  • Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderkrippe
  • Kinderhort (auch in der Schule – aber nur der Betreuungsanteil)
  • Tagesmutter oder Tagesvater
  • Babysitter, Au-Pair, Kindermädchen
  • Betreuung durch Großeltern oder andere Verwandte (mit Vertrag und unbarer Zahlung)
  • Ferienbetreuung (sofern Betreuung im Vordergrund steht)

NICHT absetzbar:

  • Essensgeld und Verpflegungskosten
  • Pflegemittelpauschale (Windeln, Feuchttücher etc.)
  • Spielgeld, Bastelmaterialien
  • Fahrtkosten für das Bringen und Abholen Ihres Kindes
  • Nachhilfe und reiner Unterricht (Musikunterricht, Sprachkurse)

Aktuelle Rechtsprechung: Feriencamps nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. III R 33/24) klargestellt: Kosten für Feriencamps und Ferienfreizeiten sind nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.

Begründung: Bei Feriencamps steht die Freizeitaktivität im Vordergrund (Sport, Musik, kreatives Gestalten), nicht die altersbedingt notwendige Betreuung des Kindes.

Absetzbar bleiben dagegen reine Ferienbetreuungsangebote wie die Hortbetreuung während der Schulferien oder die verlängerte Kita-Betreuung im Sommer – dort steht die Betreuung eindeutig im Vordergrund.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

1. Altersgrenze beachten

Ihr Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Jahr, in dem Ihr Kind 14 wird, müssen die Aufwendungen taggenau aufgeteilt werden.

Ausnahme: Kann sich Ihr Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst versorgen und ist die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, gibt es keine Altersgrenze.

2. Haushaltszugehörigkeit

Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören. Bei getrennt lebenden Eltern: Nur derjenige Elternteil kann die Kosten absetzen, in dessen Haushalt das Kind lebt und der die Kosten tatsächlich gezahlt hat.

3. Rechnung und unbare Zahlung

Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Sie benötigen eine Rechnung der Betreuungseinrichtung und einen Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Lastschriftbestätigung). Die Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber bei Nachfrage vorlegen können.

Betreuung durch Großeltern: So geht es richtig

  • Schriftlicher Betreuungsvertrag mit klaren Betreuungszeiten und Entgelt
  • Unbare Zahlung des vereinbarten Entgelts oder der Fahrtkostenerstattung
  • Bei Fahrtkosten: 30 Cent pro Kilometer als Richtwert (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012, Az. 4 K 3278/11)
  • Minijob-Anmeldung über die Minijob-Zentrale als Haushaltshilfe ist empfehlenswert (Unfallversicherungsschutz für die Großeltern)

So tragen Sie die Kosten in die Steuererklärung ein

Die Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind Ihrer Steuererklärung.

  • Summe ermitteln: Alle Betreuungskosten des Jahres addieren (ohne Essensgeld und Pflegemittel)
  • Arbeitgeberzuschüsse abziehen: Steuerfrei gezahlte Zuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG) von den Gesamtkosten abziehen
  • Eintrag in Anlage Kind: Betrag eintragen – das Finanzamt berechnet automatisch 80 %, maximal 4.800 Euro
    Bei verheirateten Eltern mit Zusammenveranlagung spielt es keine Rolle, wer die Kosten gezahlt hat. Bei getrennter Veranlagung kann jeder seine Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.400 Euro) abziehen.

Wichtige Fristen für 2026

Steuererklärung 2025

  • Eigenabgabe: 31. Juli 2026
  • Mit Steuerberater: 01. März 2027 (da 28.02.2027 ein Sonntag ist)
  • Freiwillige Abgabe: Bis 31. Dezember 2029
    Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat (§ 152 AO).

Typische Fehler vermeiden

  • Barzahlung: Kita-Gebühren bar zahlen = Finanzamt streicht die kompletten Kosten. Zahlen Sie immer per Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag.
  • Essensgeld nicht abgezogen: Die Gesamtrechnung der Kita angeben, ohne Essensgeld herauszurechnen. Prüfen Sie die Rechnung – beide Posten müssen getrennt ausgewiesen sein.
  • Feriencamp als Betreuungskosten: Kosten für das Fußball-Feriencamp absetzen – das Finanzamt lehnt ab (BFH-Urteil vom 23.01.2025, Az. III R 33/24).
  • Keine Belege aufbewahrt: Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids auf.
  • Betreuung durch Angehörige ohne Vertrag: Ohne schriftlichen Betreuungsvertrag erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

So unterstützt Sie die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft

Als digitale DATEV-Kanzlei mit Standorten in Saarbrücken und Mannheim kennen wir die besonderen Regelungen für Familien im Saarland genau. Unser erfahrenes Team hilft Ihnen, alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Unsere Leistungen für Familien:

  • Steuererklärung optimieren: Kinderbetreuungskosten und alle weiteren Abzugsmöglichkeiten prüfen
  • Grenzfälle klären: Bei kombinierten Angeboten prüfen wir, welcher Anteil absetzbar ist
  • Großeltern-Betreuung strukturieren: Rechtssicheren Betreuungsvertrag aufsetzen und Minijob-Anmeldung begleiten
  • Digitale Belegverwaltung: Über unsere DATEV-Plattform laden Sie Rechnungen und Kontoauszüge hoch
  • Vorausschauende Planung: Wir berechnen, wie sich die Beitragsfreiheit ab 2027 auf Ihre Steuerlast auswirkt

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater. Stand: März 2026.

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