Ein Auto, eine Immobilie oder Geld für den gemeinsamen Traum – wer seinem Partner etwas Größeres schenken möchte, sollte die steuerlichen Folgen kennen. Der Fiskus schaut bei Geschenken genau hin. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie Ihrem Partner steuerfrei schenken dürfen und wann das Finanzamt zur Kasse bittet.
Die Freibeträge auf einen Blick (§ 16 ErbStG)
- Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro (alle 10 Jahre)
- Unverheiratete Partner: 20.000 Euro (alle 10 Jahre)
- Kinder / Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro
- Alle anderen (inkl. Freunde, Geschwister): 20.000 Euro
Verheiratet vs. unverheiratet: Der große Unterschied
Für Ehepaare: 500.000 Euro Freibetrag
Als verheiratetes oder verpartnertes Paar können Sie Ihrem Ehepartner alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Das gilt für Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Unternehmensanteile.
Steuerklasse I (§ 19 ErbStG): Bei Überschreitung des Freibetrags gilt für Ehepartner die günstigste Steuerklasse (7–30 % je nach Betrag).
Für unverheiratete Paare: Nur 20.000 Euro Freibetrag
Unverheiratete Partner gelten steuerlich als „fremde Personen“ – mit der ungünstigsten Steuerklasse III (§ 19 ErbStG): 30–50 % Schenkungssteuer auf den Betrag über dem Freibetrag.
Was zählt als Schenkung?
Nicht nur Bargeld. Das Finanzamt erfasst alle Vermögensübertragungen ohne angemessene Gegenleistung:
- Bargeld, Überweisungen, PayPal-Transfers
- Immobilien (Haus, Wohnung, Grundstück)
- Wertpapiere (Aktien, Fonds, ETFs)
- Autos, Schmuck, Kunstgegenstände
- Schuldenübernahme, Verzicht auf Darlehens-Rückzahlung
Clever schenken: Gestaltungsspielräume nutzen
- Freibeträge mehrfach nutzen: Da sie alle 10 Jahre neu gelten, können Ehepaare über 20 Jahre 1 Million Euro steuerfrei übertragen.
- Gemischte Schenkung: Ein Teil ist Schenkung, ein Teil Verkauf. Nur der Differenzbetrag wird als Schenkung gewertet.
- Nießbrauch: Bei Immobilien können Sie sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Das mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich (§ 14 BewG).
- Erst heiraten, dann schenken: Der Freibetrag steigt von 20.000 auf 500.000 Euro. Das kann Zehntausende Euro Steuern sparen.
Schenkung richtig anzeigen
Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden – von beiden Seiten (§ 30 ErbStG):
- Meldefrist: 3 Monate ab Kenntniserlangung
- Meldepflichtig: Schenker UND Beschenkter
- Bei Immobilien: Der Notar meldet die Übertragung automatisch
Typische Fehler vermeiden
- Schenkung nicht melden: Strafe droht (Nachzahlung + 6 % Zinsen + ggf. Strafverfahren)
- Getarnte Schenkung als Darlehen: Das Finanzamt prüft genau (Vertrag, Zinsen, Rückzahlung?)
- Freibetrag unterschätzen: Viele unverheiratete Paare wissen nicht, dass nur 20.000 € gelten
- Schenkung kurz vor der Ehe: Am 1. Januar schenken, am 14. Februar heiraten = noch der niedrige Freibetrag!
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand: März 2026.

