Geringwertige Wirtschaftsgüter: Laptop, Bürostuhl und Messgerät auf einem Schreibtisch
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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten: die Entscheidung fällt vor dem 31. Dezember

Ein Bürostuhl für 340 Euro, ein Notebook für 780 Euro, ein Messgerät für 1.150 Euro. Drei Anschaffungen, drei verschiedene steuerliche Wege — und bei einem davon legt sich der Betrieb nicht nur für dieses eine Gerät fest, sondern für alle Anschaffungen des Jahres in derselben Preisklasse. Wer im Herbst noch investiert, entscheidet deshalb mehr, als der einzelne Beleg vermuten lässt.

Vier Wertgrenzen, die den Fall vorentscheiden

Maßgebend ist immer der Betrag ohne die enthaltene Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 9b Abs. 1 EStG). Ein Gerät für 940 Euro brutto kostet netto 789,92 Euro und bleibt damit unter der Grenze, obwohl die Rechnung anders aussieht.

  • Bis 250 Euro: Sofortabzug als Betriebsausgabe, ohne Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
  • Über 250 bis 800 Euro: Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das Wirtschaftsgut muss in ein laufend zu führendes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Ergeben sich diese Angaben bereits aus der Buchführung, entfällt das Verzeichnis (Satz 5).
  • Über 250 bis 1.000 Euro: alternativ Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.
  • Über 1.000 Euro: planmäßige Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG).

Beide Sofortabzugswege setzen voraus, dass das Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung fähig ist. Ein Monitor oder ein Drucker ist es nicht: Er ist technisch auf den Rechner abgestimmt und kann ohne ihn nicht verwendet werden (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Ein Werkzeugkoffer, ein Bürostuhl oder ein Beamer dagegen schon.

Der Sammelposten bindet das ganze Wirtschaftsjahr

Der Sammelposten fasst alle Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro eines Wirtschaftsjahres zusammen und wird im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 2 EStG). Zwei Eigenschaften machen ihn in der Praxis unbequem.

Erstens gilt das Wahlrecht einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres, deren Kosten 250 Euro übersteigen und 1.000 Euro nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Wer den Sammelposten wählt, kann nicht daneben das 790-Euro-Notebook sofort abziehen. Zweitens bleibt der Sammelposten unberührt, wenn ein darin erfasstes Wirtschaftsgut ausscheidet (§ 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Das Gerät kann längst verschrottet oder verkauft sein — abgeschrieben wird trotzdem weiter über die vollen fünf Jahre.

Ein Beispiel: Ein Betrieb schafft 2026 zwölf Geräte zwischen 400 und 900 Euro an, zusammen 7.200 Euro netto. Im Sammelposten mindern davon 1.440 Euro den Gewinn 2026, die restlichen 5.760 Euro verteilen sich auf die Jahre 2027 bis 2030. Beim Sofortabzug wären es 7.200 Euro im Jahr 2026 — dafür stünde für die Geräte über 800 Euro der Sofortabzug nicht offen, sie müssten regulär abgeschrieben werden.

Rechnerisch führt der Sofortabzug fast immer früher zur Entlastung. Interessant wird der Sammelposten dort, wo der Gewinn 2026 ohnehin niedrig ausfällt und der Aufwand in den Folgejahren mehr wert ist — oder wo viele Anschaffungen knapp über 800 Euro liegen und sonst über acht bis dreizehn Jahre abgeschrieben werden müssten.

Computerhardware und Software laufen außer Konkurrenz

Für Computerhardware und die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, abgedruckt im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 1 V). Praktisch bedeutet das den vollen Abzug im Anschaffungsjahr, und zwar unabhängig von den 800 Euro. Ein Server für 6.400 Euro und ein Notebook für 780 Euro landen damit im selben Jahr vollständig im Aufwand — über zwei völlig verschiedene Vorschriften.

Wenn ein Investitionsabzugsbetrag im Spiel ist

Wer für die Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hat, rechnet ihn im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend hinzu und darf die Anschaffungskosten im Gegenzug um bis zu 50 Prozent gewinnmindernd herabsetzen. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen verringert sich entsprechend (§ 7g Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).

Genau hier greifen die beiden Vorschriften ineinander. Eine Maschine für 1.560 Euro netto liegt über allen Grenzen. Nach der Herabsetzung um 780 Euro betragen die maßgebenden Anschaffungskosten 780 Euro — und der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG steht offen. Der Investitionsabzugsbetrag verschiebt also nicht nur Aufwand in ein früheres Jahr, er kann ein Wirtschaftsgut überhaupt erst in die Sofortabzugsklasse bringen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn des Abzugsjahres 200.000 Euro nicht überstiegen hat (§ 7g Abs. 1 EStG).

Oberhalb der Grenzen: das Zeitfenster bis Ende 2027

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung zulässig — höchstens das Dreifache der linearen AfA und höchstens 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG). Für neue Elektrofahrzeuge im selben Zeitfenster sieht § 7 Abs. 2a EStG eine eigene Staffel mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr vor. Daneben kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 40 Prozent in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinngrenze eingehalten und das Wirtschaftsgut im Anschaffungs- und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 EStG).

Was bis zum Jahresende zu klären ist

Für die Zuordnung zählt nicht die Bestellung und nicht die Zahlung, sondern die Lieferung und die Betriebsbereitschaft. Eine im Dezember bestellte, im Januar gelieferte Maschine gehört ins neue Jahr. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, schließt sich das Fenster am 31. Dezember.

  • Anschaffungen des laufenden Jahres nach den vier Wertklassen sortieren, jeweils netto.
  • Prüfen, ob im Bereich zwischen 250 und 1.000 Euro genügend Volumen zusammenkommt, dass die Sammelposten-Frage überhaupt eine ist.
  • Das Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG führen oder sicherstellen, dass die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
  • Offene Investitionsabzugsbeträge aus den Vorjahren daraufhin ansehen, welche Anschaffung sie sinnvoll aufnimmt — auch mit Blick auf die Auflösungsfrist.

Investitionen vor dem Jahreswechsel richtig einordnen

Ob Sofortabzug, Sammelposten oder degressive Abschreibung den besseren Weg darstellt, hängt am Gewinn des Jahres und an der Struktur der Anschaffungen. Wir sehen uns die Investitionen Ihres Betriebs vor dem Jahresabschluss gemeinsam an.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Behandlung eines nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags bei der 800-Euro-Grenze wird in Gesetz und Richtlinie unterschiedlich hergeleitet; im Einzelfall ist die Anwendung zu klären.

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