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Mindestlohn 14,60 Euro, Minijob-Grenze 633 Euro: was zum 1. Januar 2027 zu tun ist

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro je Zeitstunde. Beschlossen ist das seit Ende Oktober 2025, als das Bundeskabinett dem Vorschlag der Mindestlohnkommission per Verordnung folgte. Die zweite Zahl, die sich damit ändert, steht in keiner Verordnung: Die Minijob-Grenze steigt automatisch mit, von 603 auf 633 Euro im Monat.

Diese Kopplung ist der Grund, warum die Erhöhung Betriebe auch dort betrifft, wo niemand zum Mindestlohn arbeitet. Wer Minijobber beschäftigt, muss zum Jahreswechsel entweder das Entgelt oder die Stundenzahl anfassen – und in vielen Fällen den Arbeitsvertrag.

Wie die Grenze zustande kommt

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie entspricht dem, was bei zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn verdient wird. Die Formel steht in § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro.

Für 2027 ergibt das 14,60 × 130 : 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Die Jahresgrenze liegt damit bei 7.596 Euro. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt entsprechend bei 633,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro.

Der Punkt, an dem Betriebe stolpern

Die naheliegende Reaktion ist, das Entgelt auf 633 Euro anzuheben und alles andere zu lassen. Genau da entsteht das Problem. Wer bisher 603 Euro für 43,4 Stunden im Monat gezahlt hat, kommt bei 633 Euro und unveränderter Stundenzahl auf einen Stundenlohn von 14,58 Euro. Das sind zwei Cent unter dem Mindestlohn – und damit ein Verstoß gegen § 1 MiLoG.

Bei 14,60 Euro und 633 Euro Monatsentgelt sind rechnerisch rund 43,3 Stunden möglich. Der Unterschied klingt lächerlich, ist aber genau die Art von Abweichung, die bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auffällt, weil sie sich aus den Aufzeichnungen unmittelbar errechnen lässt.

Was in vielen Verträgen falsch steht: Eine feste Entgeltangabe wie „556 Euro monatlich“ oder „603 Euro monatlich“ ist bei jeder Mindestlohnerhöhung neu zu prüfen. Sinnvoller ist eine Formulierung, die Stundenzahl und Stundenlohn nennt und auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn verweist. Dann muss nicht bei jeder Anpassung ein Nachtrag geschrieben werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt richtig ermitteln

Für die Einordnung als Minijob kommt es nicht auf den Verdienst eines einzelnen Monats an, sondern auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat es bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse zu ermitteln – vorausschauend für zwölf Monate.

Einzurechnen sind dabei auch Zahlungen, die mit Sicherheit zu erwarten sind: Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn es vertraglich zugesagt ist. Ein Minijob mit 630 Euro im Monat plus einem zugesagten Weihnachtsgeld von 300 Euro liegt im Jahr bei 7.860 Euro und damit über der Jahresgrenze von 7.596 Euro – die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig, und zwar von Anfang an.

Anders liegt der Fall beim gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten, etwa durch Krankheitsvertretung. Das ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr unschädlich, höchstens bis zum Doppelten der Grenze. Vorhersehbar geplante Mehrarbeit fällt nicht darunter.

Aufzeichnungspflicht: der häufigste Prüfungsanlass

Bei geringfügig Beschäftigten sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, und zwar spätestens am siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertag (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Nicht die Summe am Monatsende, sondern der einzelne Tag.

In der Praxis ist das die Pflicht, an der die meisten Prüfungen hängen bleiben. Sie lässt sich mit einem einfachen Stundenzettel erfüllen, den die beschäftigte Person selbst führt und der Arbeitgeber gegenzeichnet – Papier genügt. Was nicht genügt, ist die Rekonstruktion aus dem Dienstplan im Nachhinein.

Was jetzt konkret ansteht

  • Bestandsaufnahme: Welche Minijobs liegen aktuell nahe an 603 Euro, welche Stundenlöhne unter 14,60 Euro?
  • Entscheidung je Beschäftigungsverhältnis: Entgelt anheben und Stundenzahl beibehalten, oder Stundenzahl reduzieren und Entgelt halten?
  • Verträge anpassen, wo ein fester Monatsbetrag ohne Stundenbezug vereinbart ist
  • Jahresprognose neu rechnen, wenn Sonderzahlungen zugesagt sind
  • Aufzeichnungen prüfen – täglich geführt, innerhalb von sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahrt

Für Beschäftigte, die knapp über die Grenze rutschen, lohnt der Blick auf den Übergangsbereich. Ein Midijob zwischen 633,01 und 2.000 Euro bedeutet vollen Sozialversicherungsschutz bei reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen – für die beschäftigte Person oft attraktiver als ein knapp gehaltener Minijob, für den Betrieb allerdings mit höheren Abgaben verbunden.

Wir rechnen es vorher durch

Wir führen die Lohnbuchhaltung für Betriebe in Saarbrücken, Mannheim und der Region. Vor jedem Jahreswechsel sehen wir uns die Minijob-Verhältnisse unserer Mandanten daraufhin an, wo die neue Grenze Anpassungsbedarf auslöst, und melden zurück, welche Verträge angefasst werden müssen. Das ist deutlich billiger als eine Nachforderung nach einer Betriebsprüfung – bei der nicht nur der Differenzlohn, sondern die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend fällig werden.

Minijobs vor dem Jahreswechsel prüfen

Sie beschäftigen Minijobber und wollen wissen, welche Verträge zum 1. Januar 2027 angepasst werden müssen? Wir sehen uns die Verhältnisse an und rechnen die Varianten durch.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sind nicht Gegenstand der steuerlichen Beratung; hierzu erteilen die Minijob-Zentrale, die zuständige Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Auskunft. Angaben ohne Gewähr.

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