Investitionsabzugsbetrag 2026: Was Sie vor dem Jahresende prüfen sollten

Ein Betrieb möchte im Frühjahr 2027 eine neue Maschine anschaffen. Das Angebot liegt bereits auf dem Tisch, bezahlt wird aber erst im nächsten Jahr. Kann die geplante Investition trotzdem schon den steuerlichen Gewinn 2026 mindern? Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, nach § 7g Einkommensteuergesetz.

Gerade vor dem Jahresende lohnt die Abstimmung zwischen Investitionsplanung und Steuererklärung. Dabei darf der Stichtag nicht missverstanden werden: Der 31. Dezember ist für kalendergleiche Wirtschaftsjahre der Jahresabschluss-Stichtag, nicht pauschal eine Antragsfrist. Der IAB wird im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung geltend gemacht.

Was der Investitionsabzugsbetrag tatsächlich bewirkt

Der IAB ermöglicht es begünstigten Betrieben, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geeigneten Wirtschaftsguts schon vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Das kann die Steuerbelastung im Abzugsjahr senken oder einen Verlust erhöhen. Es handelt sich aber weder um einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent noch zwingend um eine endgültige Steuerersparnis.

Wird später investiert, sind nach § 7g Abs. 2 EStG entsprechende Beträge im Investitionsjahr gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Daneben können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen herabgesetzt werden; die spätere Abschreibungsbasis sinkt entsprechend. Der zeitliche Effekt muss deshalb über mehrere Jahre betrachtet werden.

Welche Betriebe und Anschaffungen begünstigt sind

Entscheidend ist zunächst der Gewinn im Abzugsjahr: Er darf – ohne den geltend gemachten IAB und die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG – 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Abzug kommt auch bei Einnahmenüberschussrechnung in Betracht. Zusätzlich darf die Summe der noch vorhandenen Investitionsabzugsbeträge je Betrieb die gesetzliche Obergrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten. Diese zweite Grenze ist keine alternative Gewinngrenze.

Begünstigt sind neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Maschinen oder bestimmte technische Geräte. Grundstücke, Gebäude und gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht dazu. Bei Software gilt grundsätzlich eine Besonderheit: Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 ist immaterielle Software nicht begünstigt; für sogenannte Trivialprogramme kann eine Ausnahme bestehen. Gerade IT-Unternehmen sollten Anschaffung von Hardware und Softwarelizenzen deshalb nicht gleichsetzen.

Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Nach der Verwaltungsauffassung bedeutet das grundsätzlich mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Für gemischt genutzte Fahrzeuge ist eine belastbare Dokumentation besonders wichtig.

Ein Beispiel für die Planung 2026

Ein Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr und einem vor IAB maßgeblichen Gewinn von 150.000 Euro möchte 2027 eine für den Betrieb bestimmte Maschine für voraussichtlich 60.000 Euro anschaffen. Unterstellen wir, dass sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und kein alter IAB die Höchstgrenze ausschöpft.

Der Betrieb kann für 2026 einen IAB von bis zu 30.000 Euro (50 Prozent von 60.000 Euro) geltend machen. Dadurch sinkt der steuerlich maßgebliche Gewinn für 2026 zunächst entsprechend. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass das Finanzamt 30.000 Euro auszahlt. Der tatsächliche Steuereffekt hängt von der individuellen Steuersituation ab.

Bei der Anschaffung 2027 ist der IAB nach den Regeln des § 7g Abs. 2 EStG zu behandeln; Gewinnhinzurechnung und gegebenenfalls Herabsetzung der Anschaffungskosten gehören in dieselbe Berechnung. Das Beispiel illustriert deshalb einen zeitlichen Gewinnverlagerungseffekt, keine isolierte Steuerersparnis.

Welche Fristen gelten – und welche nicht?

Für einen IAB des Wirtschaftsjahres 2026 muss die begünstigte Investition grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei einem Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember sind dies die Jahre 2027, 2028 und 2029. Ohne ausreichend begünstigte Investitionen wird der nicht verwendete IAB für das Abzugsjahr rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG).

Der 31. Dezember 2026 bleibt dennoch ein guter Planungszeitpunkt: Bis dahin lässt sich das voraussichtliche Jahresergebnis mit anstehenden Investitionen abgleichen. Die eigentliche Übermittlung des IAB erfolgt nach den steuerlichen Verfahrensregeln im Rahmen der Gewinnermittlung. Auch eine spätere Geltendmachung kann möglich sein; nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Festsetzung gelten aber zusätzliche gesetzliche Einschränkungen, insbesondere für bereits angeschaffte Güter (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG).

Vier Fehler, die die geplante Entlastung gefährden

  • Falscher Gegenstand: Nicht jede Investition ist ein bewegliches abnutzbares Anlagegut. Cloud-Abos und gewöhnliche Softwarelizenzen erfüllen die Voraussetzung regelmäßig nicht.
  • Privatnutzung unterschätzt: Bei nicht ausreichender betrieblicher Nutzung drohen steuerliche Korrekturen.
  • Investitionszeitraum versäumt: Wird nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend investiert, ist der Abzug ganz oder teilweise rückgängig zu machen.
  • Steuervorteil falsch gerechnet: Wer nur die Gewinnminderung 2026 betrachtet und Hinzurechnung sowie spätere Abschreibung ausblendet, bewertet die Liquiditätswirkung falsch.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist ein zusätzliches Instrument für begünstigte Investitionen, aber nicht mit dem IAB identisch. Ihr Einsatz und ihre Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. So lässt sich eine Investition sinnvoll in die Steuerplanung und die Finanzbuchhaltung einordnen.

Steuerplanung vor dem Jahresabschluss abstimmen

Wer für 2027 bis 2029 konkrete Investitionen plant, sollte noch vor Abschluss der Gewinnermittlung die Voraussetzungen, den bestehenden IAB-Bestand und die geplante betriebliche Nutzung prüfen lassen. Die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützt Unternehmen bei dieser Prüfung und der passenden steuerlichen Investitionsplanung. Ansprechpartner finden Sie in Saarbrücken und Mannheim.

Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag enthält eine allgemeine Darstellung des § 7g EStG. Ob und in welcher Höhe ein Investitionsabzugsbetrag möglich ist, hängt insbesondere vom maßgeblichen Gewinn, vorhandenen Abzugsbeträgen, der Investition und der Nutzung ab.

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