Seit 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Regeln, Grenzen, Praxisfragen.
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Aktivrente 2026: 2.000 Euro monatlich steuerfrei

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im Einkommensteuergesetz einen neuen Steuerfreibetrag. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter als Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei beziehen – im Kalenderjahr also bis zu 24.000 Euro. Geregelt ist das in § 3 Nr. 21 EStG, geläufig ist der Begriff Aktivrente.

Der Name führt leicht in die Irre. Es handelt sich nicht um eine neue Rentenart und auch nicht um eine Änderung des Rentenrechts, sondern ausschließlich um eine steuerliche Freistellung von Arbeitslohn. Ob und in welcher Höhe daneben eine Altersrente bezogen wird, ist für den Freibetrag ohne Bedeutung.

Wer den Freibetrag nutzen kann

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Person muss die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 bzw. § 235 SGB VI). Die Einnahmen müssen aus nichtselbständiger Arbeit stammen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Und der Arbeitgeber muss für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI zu entrichten haben.

Damit ist zugleich klar, wer außen vor bleibt: Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, weil sie keinen Arbeitslohn beziehen. Beamte. Und geringfügig Beschäftigte – der Minijob im Ruhestand reicht für die Aktivrente nicht aus.

Auf die frühere Berufsbiografie kommt es nicht an. Wer jahrzehntelang selbständig war und nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, kann den Freibetrag ebenso nutzen wie jemand, der seit vierzig Jahren im selben Betrieb arbeitet. Maßgeblich ist allein die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Wie er sich auswirkt

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit weiter und verdient 2.500 Euro brutto im Monat. Steuerpflichtig sind davon 500 Euro. Die restlichen 2.000 Euro bleiben steuerfrei – und zwar ohne Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also auch nicht den Steuersatz, mit dem die Altersrente oder andere Einkünfte belastet werden. § 3 Nr. 21 EStG ist im Katalog des § 32b EStG nicht aufgeführt.

Der Freibetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, nicht erst in der Einkommensteuerveranlagung. Für die Beschäftigten heißt das: Der Effekt landet unmittelbar auf der monatlichen Abrechnung.

Monatsfreibetrag, kein Jahresbudget. Der Betrag von 2.000 Euro ist monatsbezogen und lässt sich nicht übertragen. Wer in einem Monat nur 1.500 Euro verdient, kann die verbleibenden 500 Euro nicht in einem anderen Monat zusätzlich nutzen. Das ist besonders bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld relevant: Sonderzahlungen bleiben nur steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn die Monatsgrenze nicht überschreiten.

Zwei Punkte, die regelmäßig übersehen werden

Werbungskosten werden aufgeteilt

Steuerfreie Einnahmen und Werbungskostenabzug vertragen sich nicht. Nach § 3c Abs. 1 EStG sind Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abziehbar. Bei der Aktivrente betrifft das typischerweise die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Das Bundesfinanzministerium rechnet das in seinem Fragenkatalog vor: Bei einem Jahresarbeitslohn von 36.000 Euro, davon 12.000 Euro steuerpflichtig, und Werbungskosten von 3.000 Euro sind nur 1.000 Euro abziehbar – der Anteil, der auf den steuerpflichtigen Lohn entfällt. Die übrigen 2.000 Euro entfallen auf den steuerfreien Teil und bleiben unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird davon allerdings nicht gekürzt.

Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei

Die Aktivrente betrifft ausschließlich die Lohnsteuer. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sie nichts: Beiträge fallen nach den allgemeinen Regeln an, und die Pflicht des Arbeitgebers, Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, ist sogar Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Weil der Arbeitslohn insoweit steuerfrei ist, entfällt zugleich der Sonderausgabenabzug für die darauf entfallenden Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 EStG).

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Für Betriebe, die erfahrene Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus halten wollen, ist der Freibetrag ein handfestes Argument: Bei gleichem Bruttolohn steigt das Netto spürbar, ohne dass die Personalkosten steigen.

In der Lohnabrechnung gibt es allerdings Details, die sauber laufen müssen. Der steuerfreie Betrag ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ auszuweisen – die Schreibweise ist zwingend, damit die Angabe maschinell verwertbar ist. Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf den steuerfreien Lohn entfallen, dürfen nicht mehr in den bisherigen Feldern ausgewiesen werden. Und der Freibetrag knüpft an ein begünstigtes Dienstverhältnis an; bei mehreren Beschäftigungen ist eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich.

Ein Hinweis zur Rechtsnatur der Verwaltungsauskünfte: Der Frage-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums, zuletzt aktualisiert am 25. Juni 2026, ist ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe und keine Verwaltungsanweisung. Er entfaltet keine Bindungswirkung. In Zweifelsfällen – etwa bei Sonderzahlungen, unterjährigem Erreichen der Altersgrenze oder parallelen Dienstverhältnissen – ist eine Einzelfallprüfung ratsam, und im Ernstfall eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt.

Lohnabrechnung ohne Nacharbeit

Wir führen die Lohnbuchhaltung für Betriebe in Saarbrücken, Mannheim und der Region und setzen die Aktivrente in der laufenden Abrechnung um. Der Grundfall ist unkompliziert; klärungsbedürftig sind die Ränder – Einmalzahlungen, der Monat des Übergangs in die Regelaltersrente, Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern. Wer diese Konstellationen vorab klärt, vermeidet Korrekturabrechnungen.

Weiterbeschäftigung im Ruhestand planen

Sie wollen erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus halten – oder selbst weiterarbeiten und wissen, was netto ankommt? Wir rechnen die Konstellation durch und richten die Lohnabrechnung entsprechend ein.


Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die zitierten FAQ des Bundesfinanzministeriums sind eine Orientierungshilfe ohne Bindungswirkung; zu einzelnen Anwendungsfragen liegt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung vor. Angaben ohne Gewähr.

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