Bun­des­ka­bi­nett bringt Ver­ein­fa­chun­gen des Steu­er­rechts und wei­te­re Ent­las­tun­gen für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie Unter­neh­men auf den Weg

BMF, Pres­se­mit­tei­lung vom 14.09.2022

Jah­res­steu­er­ge­setz 2022, Tem­po­rä­re Absen­kung Umsatz­steu­er auf Gas­lie­fe­run­gen, Ver­län­ge­rung Spitzenausgleich

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 14. Sep­tem­ber 2022 den Ent­wurf eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022, eine For­mu­lie­rungs­hil­fe für einen Gesetz­ent­wurf zur tem­po­rä­ren Sen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz und einen Gesetz­ent­wurf zu Ände­run­gen im Ener­gie- und Strom­steu­er­ge­setz-Spit­zen­aus­gleich beschlossen.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wer­den die Wei­chen für ein trans­pa­ren­tes und fai­res Steu­er­sys­tem gestellt. Die Schwer­punk­te lie­gen dabei auf Steu­er­ent­las­tun­gen und Anpas­sun­gen, mit denen die Digi­ta­li­sie­rung der Steu­er­ver­wal­tung wei­ter vor­an­ge­trie­ben wird. Gleich­zei­tig wer­den not­wen­di­ge Anpas­sun­gen an EU-Recht und sowie an die Recht­spre­chung des EuGHs, des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­ge­nom­men. Dar­über hin­aus hat das Kabi­nett heu­te wei­te­re Maß­nah­men zur Ent­las­tung von Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie Unter­neh­men auf den Weg gebracht, mit denen die Beschlüs­se des Koali­ti­ons­aus­schus­ses vom 3. Sep­tem­ber 2022 umge­setzt werden.

Zu den Maß­nah­men im Einzelnen:

1. Jah­res­steu­er­ge­setz 2022

Vor­be­rei­tung eines direk­ten Aus­zah­lungs­we­ges für künf­ti­ge öffent­li­che Leis­tun­gen unter Nut­zung der steu­er­li­chen Identifikationsnummer

In der Abga­ben­ord­nung wird eine Rechts­grund­la­ge geschaf­fen, um einen direk­ten Aus­zah­lungs­weg unter Nut­zung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auf­zu­bau­en. Hier­durch soll eine büro­kra­tie­ar­me und zugleich betrugs­si­che­re Mög­lich­keit ent­ste­hen, künf­ti­ge öffent­li­che Leis­tun­gen (wie z. B. das Kli­ma­geld) auf Grund­la­ge der in der IdNr-Daten­bank ent­hal­te­nen Daten direkt an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auszuzahlen.

Kon­kret wird nun in § 139b der Abga­ben­ord­nung eine recht­li­che Grund­la­ge für die Spei­che­rung einer Kon­to­ver­bin­dung (IBAN) aller in Deutsch­land gemel­de­ter Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in der IdNr-Daten­bank für die Aus­zah­lung künf­ti­ger öffent­li­cher Leis­tun­gen geschaf­fen. Die in der IdNr-Daten­bank gespei­cher­te IBAN unter­liegt dabei einer engen Zweckbindung.

Ent­fris­tung der sog. Home­of­fice-Pau­scha­le und wei­te­re Moder­ni­sie­rung der Rege­lun­gen zum häus­li­chen Arbeitszimmer

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen für das Arbei­ten von zu Hau­se soll zukünf­tig ver­ein­facht und ver­ein­heit­licht sowie an die viel­sei­ti­ge Nut­zung des Home­of­fice ange­passt werden.

Die sog. Home­of­fice-Pau­scha­le in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dau­er­haft ent­fris­tet und der maxi­ma­le Abzugs­be­trag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr ange­ho­ben. Ihr Abzug ist unab­hän­gig davon mög­lich, ob die Tätig­keit in einer Arbeits­ecke oder im häus­li­chen Arbeits­zim­mer erfolgt und unab­hän­gig davon, ob es der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist oder ein ande­rer Arbeits­platz existiert.

Auf der ande­ren Sei­te wer­den bei Vor­han­den­sein eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers die Sach­ver­hal­te ver­ein­facht und stär­ker pau­scha­liert. Die Neu­re­ge­lung ent­las­tet die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger dau­er­haft jähr­lich um zusätz­lich 1,4 Mil­li­ar­den Euro.

Anhe­bung des linea­ren AfA-Sat­zes für die Abschrei­bung von Wohn­ge­bäu­den auf 3 Prozent

Der jähr­li­che linea­re AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fer­tig­ge­stell­te Gebäu­de, die Wohn­zwe­cken die­nen, wird von 2 auf 3 Pro­zent der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ange­ho­ben und damit der Abschrei­bungs­zeit­raum von bis­her 50 auf 33 Jah­re ver­kürzt. So wird ein Bei­trag zur Unter­stüt­zung einer kli­ma­ge­rech­ten Neu­bau­of­fen­si­ve geleistet.

Voll­stän­di­ger Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ab 2023

Der bis­her erst für das Jahr 2025 vor­ge­se­he­ne voll­stän­di­ge Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen wird wie im Koali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen bereits auf das Jahr 2023 vor­ge­zo­gen. Die voll­stän­di­ge Abzugs­fä­hig­keit ab dem Jahr 2023 hat zur Fol­ge, dass sich die als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hi­gen Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge im Jahr 2023 um 4 Pro­zent­punk­te und im Jahr 2024 um 2 Pro­zent­punk­te erhö­hen. Dies wird für eine Viel­zahl von Bür­ge­rin­nen und Bür­gern steu­er­min­dern­de Aus­wir­kun­gen haben. Zugleich trägt die Rege­lung lang­fris­tig dazu bei, eine „dop­pel­te Besteue­rung“ von Ren­ten aus der Basis­ver­sor­gung zu vermeiden.

Erhö­hung des Sparer-Pauschbetrags

Der Spa­rer-Pausch­be­trag wird ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Allein­ste­hen­de und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteil­te Frei­stel­lungs­au­trä­ge wer­den auto­ma­tisch um knapp 25 Pro­zent erhöht. Die pri­va­te Vor­sor­ge soll damit geför­dert werden.

Anhe­bung des sog. Ausbildungsfreibetrags

Der Frei­be­trag zur Abgel­tung des Son­der­be­darfs eines aus­wär­tig unter­ge­brach­ten voll­jäh­ri­gen Kin­des in Berufs­aus­bil­dung (sog. Aus­bil­dungs­frei­be­trag) wird ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalen­der­jahr angehoben.

Steu­er­frei­stel­lung des Grundrentenzuschlages

Es ist zudem die Steu­er­frei­stel­lung des von den Trä­gern der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung an berech­tig­te Rent­ne­rin­nen und Rent­ner aus­ge­zahl­ten Grund­ren­ten­zu­schla­ges vorgesehen.

Der Grund­ren­ten­zu­schlag ver­folgt die Ziel­set­zung, die Lebens­leis­tung von Men­schen anzu­er­ken­nen, die lang­jäh­rig in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung mit einem unter­durch­schnitt­li­chen Ein­kom­men pflicht­ver­si­chert waren.

Maß­nah­men zur För­de­rung des Aus­baus von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2023

Steu­er­li­che und büro­kra­ti­sche Hür­den bei der Instal­la­ti­on und dem Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wer­den abgebaut.

  • Ein­füh­rung einer Ertragsteuerbefreiung

    Es wird eine Ertrag­steu­er­be­frei­ung für Ein­nah­men aus dem Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu einer Brut­to­nenn­leis­tung (lt. Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter) von 30 kW auf Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Gewer­be­im­mo­bi­li­en bzw. 15 kW je Wohn- und Gewer­be­ein­heit bei übri­gen, über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­den (z. B. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, gemischt genutz­te Immo­bi­li­en) eingeführt.

  • Erwei­te­rung der Bera­tungs­be­fug­nis von Lohnsteuerhilfevereinen

    Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne sol­len ihre Mit­glie­der künf­tig auch bei der Ein­kom­men­steu­er bera­ten dür­fen, wenn die­se Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer instal­lier­ten Leis­tung von bis zu 30 kW (peak) betrei­ben, die der o. g. Ertrag­steu­er­be­frei­ung unterliegen.

  • Umsatz­steu­er: Nullsteuersatz

    Für die Lie­fe­rung, den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb, die Ein­fuhr und die Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Strom­spei­chern soll in Zukunft ein umsatz­steu­er­li­cher Null­steu­er­satz gel­ten, soweit es sich um eine Leis­tung an den Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge han­delt und die Anla­ge auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen sowie öffent­li­chen und ande­ren Gebäu­den, die für dem Gemein­wohl die­nen­de Tätig­kei­ten genutzt wer­den, instal­liert wird. Da Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­be­trei­ber bei der Anschaf­fung der Anla­ge damit nicht mehr mit Umsatz­steu­er belas­tet wer­den, müs­sen die­se nicht mehr auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, um sich die Vor­steu­er­be­trä­ge erstat­ten zu las­sen. Sie wer­den damit von Büro­kra­tie­auf­wand entlastet.

Umset­zung der Ver­pflich­tung zur elek­tro­ni­schen Bereit­stel­lung über Verwaltungsportale

Dar­über hin­aus setzt die Bun­des­re­gie­rung die gesetz­li­che Ver­pflich­tung von Bund und Län­dern, Ver­wal­tungs­leis­tun­gen auch elek­tro­nisch über Ver­wal­tungs­por­ta­le anzu­bie­ten, für den Bereich der Umsatz­steu­er um.

Auf­he­bung der Begren­zung des Spit­zen­steu­er­sat­zes auf 42 Pro­zent für die Gewinn­ein­künf­te des Jah­res 2007

Zur Umset­zung der Vor­ga­ben eines Beschlus­ses des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts wird die Begren­zung des Spit­zen­steu­er­sat­zes auf 42 Pro­zent für die Gewinn­ein­künf­te des Jah­res 2007 rück­wir­kend aufgehoben.

Ver­fah­rens­ver­bes­se­run­gen bei der Riester-Förderung

Bei der Ries­ter-För­de­rung wer­den Ver­fah­rens­ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men; hier­durch wird Büro­kra­tie abge­baut und die Bür­ger­freund­lich­keit erhöht.

Weit­ge­hen­de Abschaf­fung der Registerfallbesteuerung

Im Anwen­dungs­be­reich beschränkt steu­er­pflich­ti­ger Ein­künf­te wird die Regis­ter­fall­be­steue­rung, nach der bis­lang Ein­künf­te aus Rech­te­über­las­sun­gen bereits dann ent­ste­hen, wenn das Recht in ein inlän­di­sches öffent­li­ches Buch oder Regis­ter ein­ge­tra­gen ist, weit­ge­hend für die Zukunft und in Dritt­li­zenz­fäl­len zudem rück­wir­kend abge­schafft. Gegen­über Steu­er­oa­sen, die auf der soge­nann­ten Schwar­zen Lis­te der EU ste­hen, wird die Besteue­rung aufrechterhalten.

2. Tem­po­rä­re Sen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf Gaslieferungen

Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, den Umsatz­steu­er­satz auf die Lie­fe­rung von Gas über das Erd­gas­netz vom 1. Okto­ber 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Pro­zent zu sen­ken. Die Bun­des­re­gie­rung erwar­tet, dass die steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­men die­se Sen­kung 1:1 an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wei­ter­ge­ben. Bei einer voll­stän­di­gen Wei­ter­ga­be wird eine ent­spre­chen­de Preis­sen­kung und damit eine spür­ba­re Ent­las­tung für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ermöglicht.

Damit wird der Beschluss des Koali­ti­ons­aus­schus­ses vom 3. Sep­tem­ber 2022, im Rah­men des drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets Maß­nah­men zur Siche­rung einer bezahl­ba­ren Ener­gie­ver­sor­gung und zur Stär­kung der Ein­kom­men zu tref­fen, umgesetzt.

Die auf­grund des Krie­ges gegen die Ukrai­ne erheb­lich gestie­ge­nen Gas­prei­se sowie der bevor­ste­hen­de Preis­an­stieg auf­grund der Umla­ge zur Finan­zie­rung der Ersatz­be­schaf­fungs­kos­ten der rus­si­schen Min­der­lie­fe­run­gen (sog. Gas­um­la­ge) sol­len damit aus­ge­gli­chen werden.

Da die Gas­um­la­ge nur bei der Lie­fe­rung von Gas über das Erd­gas­netz erho­ben wird, unter­lie­gen Lie­fe­run­gen von Gas über ande­re Ver­triebs­we­ge, wie z. B. Tank­wa­gen oder Kar­tu­schen, wei­ter­hin dem regu­lä­ren Umsatzsteuersatz.

3. Ver­län­ge­rung des Spit­zen­aus­gleich bei der Strom- und Energiesteuer

Der Spit­zen­aus­gleich bei der Strom- und der Ener­gie­steu­er wird um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert. Dies wur­de vom Koali­ti­ons­aus­schuss am 3. Sep­tem­ber 2022 beschlossen.

Damit wer­den rund 9.000 ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men in Höhe von rund 1,7 Mil­li­ar­den Euro ent­las­tet. Unter­neh­men, die von die­sem Spit­zen­aus­gleich pro­fi­tie­ren, sol­len Maß­nah­men ergrei­fen, um den Ver­brauch der Ener­gie zu reduzieren.

Durch die Ver­län­ge­rung wird die Ener­gie­preis­stei­ge­rung gedämpft, einer wei­ter zuneh­men­den Infla­ti­on ent­ge­gen­ge­wirkt und damit die Wett­be­werbs­fä­hig­keit ener­gie­in­ten­si­ver und im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb befind­li­cher Unter­neh­men in Deutsch­land wei­ter­hin gewährleistet.

Quel­le: BMF

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