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Liebhaberei: Was Unternehmen wissen müssen

Langjährige Verluste können Unternehmen teuer zu stehen kommen, wenn das Finanzamt ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft. Was sich hinter dem Begriff verbirgt, welche Konsequenzen drohen und wie sich Unternehmerinnen und Unternehmer schützen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist Liebhaberei?

Im Steuerrecht bezeichnet Liebhaberei eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird. Solche Tätigkeiten werden der privaten Lebensführung zugerechnet und sind steuerlich irrelevant – Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht steuerbar, und Verluste können nicht von anderen Einkünften abgezogen werden​. Beispiele sind Hobbys oder idealistisch motivierte Tätigkeiten, bei denen keine Aussicht auf Gewinne besteht​.

Wann vermutet das Finanzamt Liebhaberei?

Das Finanzamt wird misstrauisch, wenn Unternehmen über Jahre hinweg Verluste oder Gewinne unterhalb von 410 Euro erzielen. Für neu gegründete Betriebe gilt eine längere Schonfrist, typischerweise fünf Jahre. Danach wird geprüft, ob ein nachhaltiger Gewinn erzielt werden kann. Indizien für Liebhaberei sind:

  • Anhaltende Verluste über die Anlaufphase hinaus.
  • Keine betriebswirtschaftlichen Bemühungen zur Verbesserung der Geschäftslage.
  • Eine fehlende objektive Gewinnerzielungsperspektive (sogenannte Totalüberschussprognose)​.

Selbst ein Betrieb, der früher profitabel war, kann bei anhaltenden Durststrecken als Liebhaberei eingestuft werden.

Steuerliche Konsequenzen

Die Einstufung als Liebhaberei hat weitreichende Folgen:

  1. Keine Verlustverrechnung: Verluste aus der Liebhaberei können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  2. Rückwirkende Steueranpassungen: Vorläufig festgesetzte Steuerbescheide können rückwirkend geändert werden, was Nachzahlungen und Zinsen zur Folge haben kann​.
  3. Umsatzsteuerpflicht bleibt: Die Umsatzsteuerpflicht entfällt nicht automatisch. Wer die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro Vorjahresumsatz überschreitet, bleibt umsatzsteuerpflichtig – unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinn macht oder nicht​.

Liebhaberei widerlegen: Tipps für Unternehmen

Wenn das Finanzamt eine Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, liegt es am Unternehmen, das Gegenteil zu beweisen. Wichtige Schritte:

  • Businessplan vorlegen: Eine solide Planung, die eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen lässt, ist entscheidend.
  • Betriebswirtschaftliches Handeln nachweisen: Gegenmaßnahmen zur Verlustminimierung und regelmäßige Anpassungen an die Geschäftsentwicklung müssen dokumentiert werden.
  • Belege sammeln: Belege für alle unternehmerischen Entscheidungen sollten systematisch aufbewahrt werden, um sie im Streitfall vorlegen zu können.

Zusätzlich kann die Einführung neuer Geschäftsfelder den Status eines Unternehmens positiv beeinflussen, da dies als Neuausrichtung oder Betriebseröffnung gewertet werden kann​.

Beispiele für betroffene Branchen

Liebhaberei ist kein Phänomen, das auf künstlerische Berufe oder Start-ups beschränkt ist. Auch etablierte Branchen wie das Handwerk oder die Landwirtschaft können betroffen sein. Besonders Landwirte mit Nebenerwerbstätigkeiten – etwa Blumenzucht – oder Schriftsteller mit langwierigen Anlaufphasen laufen Gefahr, dass ihre Arbeit als Liebhaberei eingestuft wird.

Fazit: Gute Vorbereitung ist entscheidend

Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel, um den Vorwurf der Liebhaberei zu entkräften. Unternehmer sollten ihre Steuerbescheide regelmäßig prüfen, betriebswirtschaftlich agieren und Rücklagen für den Fall von Nachzahlungen bilden. Ein Gespräch mit der Steuerberatung bietet hierbei wertvolle Unterstützung.

Quellen:

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