Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 38 Cent je Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten. Die bisherige Staffelung, 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren, ist entfallen. Geregelt hat das der Gesetzgeber im Steueränderungsgesetz 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.
Profitiert haben damit vor allem die kurzen Wege. Wer 40 Kilometer pendelt, gewinnt anteilig wenig, weil der größere Teil der Strecke schon vorher mit 38 Cent angesetzt wurde. Wer 12 Kilometer fährt, sieht den Unterschied in voller Höhe.
Was der Wechsel konkret bringt
Ein Beispiel aus dem Saarland: Eine Angestellte fährt an 220 Tagen im Jahr 18 Kilometer von Saarlouis nach Saarbrücken. Nach altem Recht ergaben sich 1.188 Euro Werbungskosten, seit 2026 sind es 1.504,80 Euro – ein Plus von 316,80 Euro.
Von diesem Plus kommt allerdings nicht alles an. Werbungskosten wirken sich erst aus, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen; der wird ohnehin abgezogen, auch bei jemandem, der nie pendelt. In unserem Beispiel liegt der alte Wert mit 1.188 Euro noch unter dieser Schwelle, der neue mit 1.504,80 Euro darüber. Steuerlich wirksam sind also 274,80 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das rund 82 Euro weniger Steuer im Jahr.
Das ist der Punkt, an dem viele Berechnungen aus dem Netz in die Irre führen: Sie zeigen die Pauschale, nicht die Ersparnis. Wer neben dem Arbeitsweg noch Fortbildungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden oder Arbeitsmittel geltend macht, überschreitet den Pauschbetrag früher – dann wirkt jeder zusätzliche Kilometer voll.
Die Regeln, die unverändert geblieben sind
An der Systematik hat sich nichts geändert, und dort liegen die üblichen Stolpersteine. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg, und nur für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung; eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Pro Arbeitstag wird die Pauschale einmal gewährt, auch wenn jemand mittags nach Hause fährt und danach zurück. Und angesetzt werden nur volle Kilometer – aus 18,7 Kilometern werden 18.
Bestehen geblieben ist auch der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr. Er greift, wenn der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder als Mitfahrer zurückgelegt wird. Wer einen eigenen oder einen ihm überlassenen Kraftwagen nutzt, kann darüber hinausgehen.
Homeoffice: zwei Pauschalen, ein Tag
Die Entfernungspauschale gibt es nur für Tage mit tatsächlicher Fahrt zur Arbeit. Für Tage, an denen zu Hause gearbeitet wird, greift die Tagespauschale von 6 Euro, begrenzt auf 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) – das entspricht 210 Tagen.
Beides für denselben Tag geht grundsätzlich nicht. Wer an drei Tagen in der Woche ins Büro fährt und an zwei Tagen zu Hause arbeitet, führt also zwei Zählungen: Fahrttage für die Entfernungspauschale, Heimarbeitstage für die Tagespauschale. Ein Kalender oder ein Auszug aus der Zeiterfassung ist hier mehr wert als eine Schätzung im Nachhinein, denn das Finanzamt fragt bei auffälligen Konstellationen nach.
Doppelte Haushaltsführung: Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann eine Familienheimfahrt pro Woche ansetzen – seit 2026 ebenfalls mit 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Das kommt zusätzlich zu den Unterkunftskosten und der Verpflegungspauschale in der Anfangszeit.
Nicht bis zur Steuererklärung warten
Wer weiß, dass seine Werbungskosten den Pauschbetrag deutlich übersteigen, muss nicht bis zum Folgejahr warten. Über einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39a EStG) lässt sich der Effekt auf die monatliche Nettoauszahlung vorziehen. Für Pendler mit langem Arbeitsweg und einer Zweitwohnung am Arbeitsort macht das über zwölf Monate einen spürbaren Unterschied in der Liquidität.
Für Arbeitgeber gibt es eine zweite Stellschraube: Ein Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Zuschuss ist dann beim Arbeitnehmer nicht individuell zu versteuern, wird aber auf dessen Entfernungspauschale angerechnet.
Und für Beschäftigte mit geringem Einkommen, deren Werbungskosten sich mangels Steuerlast gar nicht auswirken, ist die Mobilitätsprämie geblieben. Ihre Befristung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 aufgehoben. Sie beträgt 14 Prozent der Pauschale, gilt aber weiterhin erst ab dem 21. Entfernungskilometer und wird nur auf Antrag festgesetzt.
Wo sich das Nachrechnen lohnt
An unseren Standorten Saarbrücken und Mannheim begegnen uns häufig Konstellationen, in denen Arbeitsweg, Homeoffice-Tage und zeitweise eine Zweitwohnung zusammenkommen. Genau dort entstehen Fehler: Tage werden der falschen Pauschale zugeordnet, oder ein möglicher Freibetrag beim Lohnsteuerabzug bleibt ungenutzt. Wir sortieren die Zuordnung, prüfen die günstigste Kombination und übernehmen die Erklärung.
Arbeitsweg richtig ansetzen
Langer Arbeitsweg, wechselnde Homeoffice-Tage oder eine Zweitwohnung am Arbeitsort? Wir rechnen durch, was sich für Sie ansetzen lässt, und beantragen bei Bedarf den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerliche Auswirkung der Entfernungspauschale hängt von den übrigen Werbungskosten und dem persönlichen Steuersatz ab. Angaben ohne Gewähr.


