Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10011 :006 vom 25.11.2020

Inhalt

I. Vorbemerkung

II. Anwendung der Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  1. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet

    a) Erste Tätigkeitsstätte, § 9 Absatz 4 EStG

    aa) Tätigkeitsstätte

    bb) Häusliches Arbeitszimmer

    cc) Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten

    dd) Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber

    ee) Dauerhafte Zuordnung

    ff) Quantitative Zuordnungskriterien

    gg) Mehrere Tätigkeitsstätten

    hh) Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitigen Bildungsmaßnahmen

    b) Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG

    aa) Tatsächliche Fahrtkosten und pauschaler Kilometersatz bei auswärtiger Tätigkeit

    bb) „Sammelpunkt“

    cc) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
  2. Verpflegungsmehraufwendungen

    a) Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG

    aa) Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland

    bb) Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland

    cc) Auswärtstätigkeiten im Ausland

    b) Dreimonatsfrist, § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG

    c) Pauschalbesteuerung, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
  3. Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit

    a) Bewertung und Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten, § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 EStG

    b) Kürzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG


    aa) Kürzung bei Mahlzeitengestellung

    bb) Kürzung bei teilweiser Kostenerstattung

    cc) Minderung des Kürzungsbetrags, § 9 Absatz 4a Satz 10 EStG

    dd) Ermittlung der Pauschalen bei gemischt veranlassten Veranstaltungen mit Mahlzeitengestellung

    c) Doppelte Haushaltsführung, § 9 Absatz 4a Satz 12 EStG

    d) Bescheinigungspflicht „M“, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG

    e) Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG
  4. Unterkunftskosten

    a) Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG

    aa) Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung

    bb) Berufliche Veranlassung

    cc) Ehegatten/Lebenspartner

    dd) Höhe der Unterkunftskosten

    ee) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber und Werbungskostenabzug

    b) Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG

    aa) Berufliche Veranlassung

    bb) Unterkunftskosten

    cc) Notwendige Mehraufwendungen

    dd) Begrenzte Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland

    ee) Anwendung der 48-Monatsfrist zur begrenzten Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit im Inland

    ff) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber
  5. Reisenebenkosten
  6. Sonstiges

III. Zeitliche Anwendungsregelung

(…)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Änderungen sind durch Fettdruck dargestellt. In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1. Januar 2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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