Die meisten Praxen rechnen ohne Umsatzsteuer ab und haben damit über Jahre recht. Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, und solange eine Praxis ausschließlich behandelt, stellt sich die Frage nicht. Sie stellt sich, sobald etwas hinzukommt: ein Gutachten für eine Versicherung, ein ästhetischer Eingriff, ein an den Kollegen mitvermieteter Behandlungsraum, ein Vortrag gegen Honorar.
Dann gilt die Befreiung für diese Leistung nicht mehr automatisch – und weil in der Praxis niemand damit rechnet, fällt es oft erst bei einer Betriebsprüfung auf. Rückwirkend, für mehrere Jahre, aus dem bereits vereinnahmten Honorar heraus.
Das entscheidende Kriterium: therapeutisches Ziel
Nicht die Person entscheidet über die Steuerfreiheit, sondern die Leistung. Befreit ist eine Tätigkeit nur, wenn bei ihr ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht – wenn sie also der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. So steht es in Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE, und der Bundesfinanzhof hat es in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Der Umkehrschluss ist der wichtige Teil: Eine Maßnahme, die lediglich das allgemeine Wohlbefinden steigert, ist keine Heilbehandlung – auch dann nicht, wenn sie von einer Ärztin erbracht wird. Der Kittel macht die Leistung nicht steuerfrei.
Neben dem therapeutischen Ziel muss die entsprechende berufliche Befähigung vorliegen. Für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen ergibt sie sich aus dem Katalog des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten ist sie im Einzelfall nachzuweisen.
Wo die Grenze in der Praxis verläuft
Individuelle Gesundheitsleistungen
IGeL sind kein einheitlicher Block. Eine Leistung, die die Kasse nicht bezahlt, kann trotzdem ein therapeutisches Ziel verfolgen – dann bleibt sie steuerfrei. Eine Leistung ohne medizinische Indikation ist steuerpflichtig, auch wenn sie in der Praxis erbracht wird. Die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse ist ein Indiz, aber kein Kriterium.
Praktisch heißt das: Die Frage muss je Leistungsart beantwortet werden, nicht pauschal für den IGeL-Katalog. Eine Praxis, die zwölf verschiedene Selbstzahlerleistungen anbietet, braucht zwölf Antworten.
Ästhetische Eingriffe
Bei Schönheitsoperationen kommt es darauf an, ob eine medizinische Indikation vorliegt. Eine Brustrekonstruktion nach einer Krebserkrankung ist Heilbehandlung. Ein rein ästhetischer Eingriff ohne Krankheitsbezug ist es nicht. Die Dokumentation der Indikation ist hier zugleich die Grundlage der steuerlichen Beurteilung – und das ist der Punkt, an dem Praxen sich in einer Prüfung wiederfinden, weil die Unterlagen nichts hergeben.
Gutachten
Gutachten sind grundsätzlich steuerpflichtig, weil sie typischerweise nicht der Behandlung des Untersuchten dienen, sondern der Entscheidung eines Dritten – einer Versicherung, eines Gerichts, eines Arbeitgebers. Steuerfrei bleiben sie nur, wenn sie mit therapeutischem Ziel erstellt werden. Ein Gutachten über die Berufsfähigkeit fällt regelmäßig nicht darunter.
Alles außerhalb der Behandlung
Vermietet eine Praxis Räume oder Geräte an eine Kollegin mit, verkauft sie Produkte, hält der Inhaber bezahlte Vorträge oder schreibt gegen Honorar – das sind eigenständige Leistungen, die mit der Heilbehandlung nichts zu tun haben und nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen sind. Bei der Vermietung ist zusätzlich zu unterscheiden, ob nur Räume oder auch Einrichtung überlassen werden, weil die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nicht die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen erfasst.
Die Grenze, bis zu der nichts passiert
Steuerpflichtige Umsätze führen nicht zwingend zu Umsatzsteuer. Solange die Kleinunternehmerregelung greift, bleiben sie im Ergebnis unbelastet. Seit 2025 liegt die Grenze bei 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Eine Praxis mit 18.000 Euro steuerpflichtigem Umsatz im Vorjahr bleibt damit außen vor. Bei 28.000 Euro ist es vorbei: Ab dem Folgejahr gilt die Regelbesteuerung für alle steuerpflichtigen Leistungen. Und wer unterjährig die 100.000 Euro überschreitet, verliert die Vereinfachung sofort – ab dem Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird.
Die 25.000 Euro beziehen sich auf die steuerpflichtigen Umsätze, nicht auf den Praxisumsatz insgesamt. Steuerfreie Heilbehandlungen bleiben außen vor. Eine Praxis mit 900.000 Euro Gesamtumsatz und 20.000 Euro IGeL kann Kleinunternehmerin sein. Diese Unterscheidung wird regelmäßig falsch verstanden – in beide Richtungen.
Was daraus folgt, wenn die Regelbesteuerung greift
Ab diesem Punkt braucht die Praxis eine getrennte Erfassung: steuerfreie Behandlungsumsätze auf der einen Seite, steuerpflichtige Leistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer auf der anderen. Für die steuerpflichtigen Umsätze sind Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, Voranmeldungen abzugeben und die Steuer abzuführen.
Der Vorsteuerabzug funktioniert dann nur anteilig. Aufwendungen, die den steuerfreien Behandlungsumsätzen zuzuordnen sind, berechtigen nicht zum Abzug; bei gemischt genutzten Leistungen – Miete, Strom, Praxissoftware – ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Bei größeren Anschaffungen lohnt sich diese Rechnung durchaus: Ein Laser, der überwiegend für steuerpflichtige ästhetische Behandlungen eingesetzt wird, bringt anteilig Vorsteuer.
Vor der Einführung klären, nicht danach
Heilberufe sind ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Wenn eine Praxis ein neues Angebot aufnimmt – Selbstzahlerleistungen, ästhetische Behandlungen, die Mitnutzung von Räumen –, sehen wir uns vorher an, wie es umsatzsteuerlich einzuordnen ist und ob die Kleinunternehmergrenze in Reichweite kommt. Das ist eine Frage von wenigen Stunden und erspart die Variante, in der drei Jahre später aus dem bereits vereinnahmten Honorar Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.
Praxisleistungen umsatzsteuerlich einordnen
Sie bieten Selbstzahlerleistungen an, erstellen Gutachten oder vermieten Praxisräume mit? Wir prüfen, welche Leistungen steuerpflichtig sind und ob die Kleinunternehmerregelung noch trägt.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und steuerpflichtiger Leistung ist einzelfallabhängig und Gegenstand fortlaufender Rechtsprechung. Angaben ohne Gewähr.

